Reaktion auf das hohe Infektionsgeschehen

G-BA verlängert erneut Corona-Sonderregeln

ck/pm
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die Corona-Sonderregeln für die Ausstellung von Krankschreibungen, ärztlich verordnete Leistungen und Krankentransporte sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) um weitere drei beziehungsweise sechs Monate verlängert.

Außerdem erweiterte der G-BA die Frist für pharmazeutische Unternehmen zur Einreichung der Dossiers für die Nutzenbewertung von Arzneimitteln gegen COVID-19. Wenn sich diese Arzneimittel in einem beschleunigten Zulassungsverfahren bei der Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) befinden, können die Dossiers nun auf Antrag bis zu 5 Monate nach der Zulassung an den G-BA übermittelt werden.

Ziel ist, Arztpraxen zu entlasten und Kontakte gering zu halten

Der G-BA reagiert damit auf das anhaltend hohe Infektionsgeschehen. Ziel ist, Arztpraxen zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten.

Übersicht über die verlängerten Corona-Sonderregeln

Übersicht über die verlängerten Corona-Sonderregeln

  • Arbeitsunfähigkeit: Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Das gilt bis 30. Juni 2021.

  • ASV: In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bleibt der Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle Patientengruppen erweitert. Das gilt bis 30. Juni 2021.

  • Entlassmanagement: Krankenhausärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine AU für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für die Dauer von bis zu 14 Tagen häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll. Zudem können die Verordnungsmöglichkeiten von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler gehandhabt werden. Das gilt bis Ende der epidemischen Lage.

  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Folgeverordnungen müssen weiterhin nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. Das gilt bis 30. September 2021.

  • Krankentransport: Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen wie bisher vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Das gilt bis Ende der epidemischen Lage.

  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert. Gilt bis 30. September 2021.

  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärzten.Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich. Das gilt bis 30. September 2021.

  • Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und der Patient damit einverstanden ist.Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärzten verordnet werden können.Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung des Patienten per Video erbracht werden. Das gilt bis 30. September 2021.

Für neue Arzneimittel gegen COVID-19 gilt, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht, eine längere Frist für das Einreichen der vollständigen Dossiers zur Nutzenbewertung beim G-BA. Pharmazeutische Unternehmen können die Dossiers auf Antrag bis zu 5 Monate nach Zulassung an den G-BA übermitteln, wenn das Arzneimittel ein beschleunigtes Verfahren bei der EMA durchlaufen hat.

Längere Einreichungsfrist für neue COVID-19- Medikamente

Vorgeschrieben ist eine Vorlage der Dossiers normalerweise spätestens zum Markteintritt in Deutschland. Da derzeit alle COVID-19-Arzneimittel in einem stark verkürzten sog. „Rolling-Review-Verfahren“ auf den Markt kommen, haben die pharmazeutischen Unternehmen nun deutlich mehr Zeit, ein umfassendes und vollständiges Dossier zu erstellen. Der Beschluss tritt am 18. März 2021 in Kraft.

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