BZÄK zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs

"Gesundheitsschutz ist nicht verhandelbar"

nb/pm
"Der Schutz der Gesundheit und des menschlichen Lebens haben höchsten Rang im EU-Recht", unterstreicht der Europäische Gerichtshof. Die Bundeszahnärztekammer begrüßt das Urteil.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 21. September 2017 in der Rechtssache C-125/26 Gesundheitsschutz als überragendes Rechtsgut bestätigt. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass es alleine Sache der Mitgliedstaaten sei, festzulegen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Schutzniveau erreicht werden soll.

Ausgangspunkt war ein maltesisches Gerichtsverfahren, bei dem die Kläger auf Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation als klinischer Zahntechniker in Malta geklagt hatten. Ferner wollten die Kläger erreichen, dass der Beruf des klinischen Zahntechnikers, der auf der Mittelmeerinsel bislang nicht anerkannt ist, auch in Malta zugelassen wird und sie Patienten selbständig behandeln dürfen.

Dabei beriefen sich die Kläger auf Vorgaben des Europarechts, insbesondere die Grundfreiheiten der EU-Verträge und die 2005 verabschiedete Berufsanerkennungsrichtlinie. Die maltesischen Behörden hatten diese Anträge unter Hinweis auf den Schutz der Gesundheit und die Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Gesundheitssysteme abgelehnt, worauf das maltesische Gericht die Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.

Urteil bekräftigt BZÄK-Forderungen gegen Dienstleistungspaket

Der Präsident der Bundeszahnärztekammer, Dr. Peter Engel, begrüßte das Urteil: „Das höchste Gericht der EU hat unmissverständlich deutlich gemacht, dass Gesundheitsschutz nicht verhandelbar ist.“ Die BZÄK hofft, dass das Urteil sich zudem positiv gegen das umstrittene Dienstleistungspaket der EU-Kommission auswirke: "Das EuGH-Urteil hat [...] Bedeutung für die laufenden parlamentarischen Beratungen über das Dienstleistungspaket", heißt es in einer schriftlichen Stellungnahme. Der EuGH habe die Sonderrolle der Gesundheitsberufe hervorgehoben, daher sei eine Ausnahme der Heilberufe aus dem Anwendungsbereich der umstrittenen EU-Richtlinie nur folgerichtig.

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