Referentenentwurf zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz

Honorarzuwachs für Zahnärzte soll begrenzt werden

pr
Um das Defizit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auszugleichen, soll auch der Honorarzuwachs der Zahnärzte begrenzt werden. Der Referentenentwurf zum geplanten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz liegt jetzt vor.

Mit einer umfassenden Struktur- und Finanzreform will die Bundesregierung das 17 Milliarden Euro hohe Defizit der Gesetzlichen Krankenkassen im kommenden Jahr ausgleichen. Ein entsprechender Gesetzentwurf (Referentenentwurf) ist jetzt offiziell den Ländern und Verbänden zur Anhörung zugeleitet worden.

Für die Zahnärzteschaft relevant ist eine geplante Begrenzung des Honorarzuwachses für Zahnärzte. Die von den Krankenkassen an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) gezahlten Gesamtvergütungen für Zahnbehandlung ohne Zahnersatz dürfen sich 2023 höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte und 2024 höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate verändern (ausgenommen Früherkennung und Individualprophylaxe), heißt es in dem Entwurf.

Als einen Frontalangriff auf den zahnärztlichen Versorgungsbereich hatte bereits die Vertreterversammlung (VV) der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) die Vorhaben aus dem Bundesgesundheitsministerium kurz nach Bekanntwerden der ersten Pläne zum Gesetz letzte Woche bezeichnet. In einer Resolution hatte sie diese strikt abgelehnt.

Lauterbach kündigt Berufung einer weiteren Expertenkommission an

Mit diesem Gesetzentwurf will die Regierung den Anspruch langfristiger Strukturreformen mit dem Ziel ausgeglichener Finanzen verbinden, erklärte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) dazu. Trotz Milliardendefizit solle es aber keine Abstriche in der Versorgung geben. Leistungskürzungen blieben ausgeschlossen. Auch mittelfristig werde es darum gehen, Lösungen für die angespannte Finanzlage der Krankenkassen zu finden. Für die Ausarbeitung künftiger Finanzreformen kündigte Lauterbach die Berufung einer Expertenkommission an.

Eine Verbände-Erörterung des Referentenentwurfs ist für den Mittwoch geplant.

Weitere Bestandteile der geplanten GKV-Finanzreform im Einzelnen:

  • Finanzreserven: Krankenkassen müssen überschüssige Finanzreserven an den Gesundheitsfonds abführen (90 Prozent ihrer Finanzreserven oberhalb von 0,3 Monatsausgaben und 65 Prozent oberhalb von 0,2 und unterhalb von 0,3 Monatsausgaben). Diese Mittel stehen für Zuweisungen an die Krankenkassen und damit für die Stabilisierung des Zusatzbeitragssatzes 2023 zur Verfügung).

  • Liquiditätsreserve Gesundheitsfonds: Die Obergrenze des Gesundheitsfonds wird auf 0,25 Monatsausgaben halbiert. Überschreitende Mittel stehen für Zuweisungen an die Krankenkassen und damit für die Stabilisierung des Zusatzbeitragssatzes 2023 zur Verfügung.

  • Bundeszuschuss: Der bestehende Bundeszuschuss wird von 14,5 Milliarden Euro für 2023 um zwei Milliarden Euro erhöht.

  • Darlehen Bund: Der Bund gewährt der Gesetzlichen Krankenversicherung ein unverzinsliches langfristiges Darlehen für 2023 von einer Milliarde Euro an den Gesundheitsfonds.

  • Begrenzung Verwaltungskosten: Die Verwaltungskosten der Krankenkassen werden begrenzt.

  • Anhebung Zusatzbeitrag: Der Schätzerkreis wird im Herbst das verbleibende Defizit berechnen, das über höhere Zusatzbeiträge zu finanzieren ist. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wird auf dieser Basis den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2023 festsetzen.

  • Neuordnung Terminservicestellen: Die extrabudgetäre Vergütung von Neupatienten für Vertragsärzte wird abgeschafft. Terminservicestellen bleiben für Patienten erhalten.

  • Solidarabgabe der Pharmaindustrie: Einmalzahlungen von jährlich einer Milliarde Euro der forschenden Pharmafirmen an den Gesundheitsfonds (auf zwei Jahre befristet), bemessen nach dem Anteil des jeweiligen Unternehmens am Ausgabenvolumen der GKV für Patentarzneimittel im Vorjahr.

  • Das Preismoratorium bei Arzneimitteln wird bis Ende 2026 verlängert.

  • AMNOG I: Die Zeitspanne für die freie Preisbildung von patentgeschützten Arzneimitteln wird auf sechs Monate verkürzt.

  • AMNOG II: Für die Preisbildung von Arzneimitteln mit keinem oder geringem Zusatznutzen gibt es Vorgaben.

  • AMNOG III: Erhöht sich der Absatz eines patentgeschützten Arzneimittels (zum Beispiel durch Ausweitung auf weitere Patientengruppen) erheblich, muss das bei Preisverhandlungen berücksichtigt werden.

  • AMNOG IV: Reduzierung der Umsatzschwelle für Arzneimittel, die zur Behandlung eines seltenen Leidens zugelassen worden sind, von 50 Millionen auf 20 Millionen Euro.

  • AMNOG V: Bei der Erstattungsverhandlung ist zukünftig ein Verwurf preismindernd zu berücksichtigen, wenn bei den jeweiligen Patientengruppen ein Verwurf von mehr als 20 Prozent der in Verkehr gebrachten Packungsgröße zu erwarten ist.

  • Abschlag auf Arzneimittel einer Kombinationstherapie: Wenn Arzneimittel in vom G-BA definierten Kombinationen eingesetzt werden, erhalten Krankenkassen vom Hersteller einen Abschlag in Höhe von 20 Prozent des Erstattungsbetrages.

  • Bereinigung der Pflegebudgets: Künftig dürfen nur Pflegekräfte in den Pflegebudgets berücksichtigt werden.

  • Anhebung Apothekenabschlag: Erhöhung des Apothekenabschlags von 1,77 Euro auf zwei Euro pro Packung (auf zwei Jahre befristet).

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