Das Bundessozialgericht urteilt

Kassen haben für die Leistungsbeurteilung drei Wochen Zeit

nb/pm
Entscheidet eine Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen über den Antrag eines Versicherten, gilt die geforderte Leistung als genehmigt. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt.

Laut SGB V müssen gesetzliche Krankenkassen innerhalb von drei Wochen über Leistungsanträge entscheiden. Das Gesetz wurde 2013 eingeführt, um die Rechte der Patienten gezielt zu verbessern. In den beiden vorliegenden Fällen ist aber genau das nicht passiert.

Zwei Patientinnen hatten jeweils nach starker Gewichtsabnahme einen Antrag auf eine operative Straffung der Haut am Bauch gestellt. Die Krankenkasse, bei der beide versichert waren, ließ aber über einen langen Zeitraum nichts von sich hören – in einem Fall über acht Wochen. Dann verweigerte die Kasse die Leistung. Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht jetzt in beiden Fällen entschied. "Die Krankenkasse kann die Genehmigung nur zurücknehmen, wenn sie rechtswidrig ist", urteilten die Richter. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Die gesetzlichen Fristen zur Antragsgenehmigung seien zudem eingeführt worden, um die Rechte der Patienten zu stärken. Der Gesetzgeber schützt damit bewusst das Interesse aller Berechtigten an zeitgerechten Entscheidungen der Krankenkassen. Er will mittellose Versicherte nicht sachwidrig gegenüber Besserverdiener benachteiligen. Denn wäre eine Rücknahme möglich, könnten Besserverdiener die Behandlung direkt nach Ablauf der Frist aus eigener Tasche bezahlen und das Geld von der Versicherung zurückverlangen. Mittellose Versicherte hätten diese Möglichkeit nicht.

Hinweise zur Rechtslage § 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

Hinweise zur Rechtslage § 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

BundessozialgerichtAz.: B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 RUrteile vom 7. November 2017

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