Neue Corona-Testverordnung ist in Kraft

Keine Priorisierung von PCR-Tests für Gesundheitspersonal mehr vorgesehen

pr/pm
Die neue Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit ist seit dem 12. Februar in Kraft. Sie enthält keine Vorgaben mehr zur Priorisierung von PCR-Tests von Gesundheitspersonal und vulnerablen Personen.

Die verpflichtende Priorisierung bei Corona-PCR-Tests ist in der neuen Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nicht aufgenommen worden. Zuletzt kursierten Entwürfe für eine Änderung der Verordnung, wonach Labore die PCR-Tests aus SARS-CoV-2 hätten priorisieren müssen, erklärte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einer Information an alle Vertragsarztpraxen. Der Anspruch auf einen PCR-Bestätigungstest bleibe nach einem positiven Antigentest unverändert bestehen. Ursprünglich sollte dieser aufgrund knapper Testkapazitäten infolge von Omikron entfallen.

Die Testverordnung enthält in ihrer finalen Fassung keine Vorgaben zur Priorisierung von PCR-Tests mehr. Verwiesen wird stattdessen auf die Empfehlungen der Nationalen Teststrategie, diese sollen als „Handlungsanweisung” berücksichtigt werden, informiert die KBV weiter. Unabhängig von der TestV, die ausschließlich Vorgaben für Tests bei asymptomatischen Personen mache, bleibe es dabei, dass bei Patienten mit COVID-19-Symptomen immer ein PCR-Test erfolgen könne.

Eine weitere Änderung betreffe die Corona-Warn-App, so die KBV weiter. Personen, die eine Warnung „erhöhtes Risiko“ erhalten, gälten jetzt nicht mehr als Kontaktperson im Sinne der TestV und hätten seit dem 12. Februar nur einen Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest.

Die neue Testverordnung im Wortlaut .

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