IPReg gibt Zahnärzten eigene Lösungen zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags

KZBV: Unterversorgung bekämpfen, bevor sie entsteht

ck/pm
Strukturfonds, Eigeneinrichtungen, Sicherstellungszuschläge: Mit Blick auf das heute von der Politik beschlossene Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPreg) hebt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) noch einmal hervor, dass diese speziellen Steuerungsinstrumente unabdingbar für die künftige Sicherstellung einer flächendeckenden, wohnortnahen und qualitativ hochwertigen zahnärztlichen Versorgung in Deutschland sind.

„Aufgrund des demografischen Wandels kann es in den kommenden Jahren auch im zahnärztlichen Bereich unter Umständen zu lokaler Unterversorgung kommen, insbesondere in ländlichen oder strukturschwachen Gegenden", verdeutlichte der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer. Die KZBV wolle aber nicht abwarten, bis es dazu kommt, sondern alles tun, um ein solches Szenario gar nicht erst Wirklichkeit werden zu lassen.

Die KZBV begrüßt, dass die Politik ihrem Vorschlag gefolgt ist

"Wir wollen handeln und drohende Unterversorgung im Interesse der Patientinnen und Patienten schon jetzt proaktiv bekämpfen", betonte Eßer. "Daher begrüßen wir, dass die Politik unserem Vorschlag gefolgt ist, der zahnärztlichen Selbstverwaltung mit diesem Gesetz Steuerungsinstrumente zur Sicherstellung der Versorgung an die Hand zu geben."

Die optionale Anwendung dieser Instrumente sowie der präventive Ansatz bei der Ausgestaltung seien besonders wichtig, weil dadurch den KZVen zielorientierte und bedarfsgerechte Lösungen ermöglicht werden, um den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag in Zukunft im Sinne einer guten, patientenorientierten Versorgung zu gewährleisten.

Optionale Sicherstellungsinstrumente

Optionale Sicherstellungsinstrumente

  • Vorgesehen ist, dass den KZVen optional die Möglichkeit eingeräumt wird, einen Strukturfonds bis zu einer Höhe von 0,2 Prozent der Gesamtvergütung einrichten zu können. Die KZBV hatte zuletzt darauf gedrängt, dass die Krankenkassen einen Beitrag in gleicher Höhe entrichten und die jeweilige KZV dann über die konkrete Verwendung der Mittel entscheidet.

  • Ebenfalls optional sollen die KZVen künftig Eigeneinrichtungen betreiben dürfen.

  • Darüber hinaus ist für den konkreten Fall einer Unterversorgung die Anwendung von Sicherstellungszuschlägen für Praxen vorgesehen. Auch hier hatte sich die KZBV dafür eingesetzt, dass die Vergütung zur Hälfte von den Krankenkassen mitgetragen wird.

Quelle: KZBV

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