Drittes Pandemiegesetz ist in Kraft

Was das BMG jetzt darf – und was nicht

ck/pr
Das Dritte Pandemiegesetz ist in Kraft – damit sind nicht alle Parteien glücklich. Doch sind die Bedenken gerechtfertigt? Was Bundestag und Bundesgesundheitsministerium (BMG) jetzt dürfen – und was nicht.

Das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite", ist beschlossen: Der Bundestag hat es in 2./3. Lesung angenommen. FDP, Linke und AfD stimmten dagegen, die Grünen dafür.

Der Bundesrat hat dazu in einer Sondersitzung mit 49 von insgesamt 69 Stimmen seine Zustimmung erteilt, Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat es unterzeichnet, das Gesetz ist ab heute in Kraft.

In der insgesamt sehr kontrovers und hitzig geführten rund zweistündigen Bundestagsdebatte standen vor allem Grundrechtseingriffe über die vorgesehenen BMG-Verordnungsermächtigungen im Fokus.

Die Debatte im Bundestag AfD-Fraktion Dr. Alexander Gauland FDP-Fraktionschef Christian Lindner Jan Korte (Die Linke) CDU-Gesundheitspolitikerin Karin Maag Bärbel Bas (SPD) Dr. Manuela Rottmann (Bündnis 90/Die Grünen) Bundesgesundheitsminister Jens Spahn

Die Debatte im Bundestag

AfD-Fraktion

Dr. Alexander Gauland

FDP-Fraktionschef Christian Lindner

Jan Korte (Die Linke)

CDU-Gesundheitspolitikerin Karin Maag

Bärbel Bas (SPD)

Dr. Manuela Rottmann (Bündnis 90/Die Grünen)

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU)

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn betonte aufgrund der im Vorfeld verbreiteten Falschinformationen in seinem Redebeitrag, dass es keine Impfpflicht geben werde und unterstrich insgesamt, wie wichtig der Zusammenhalt im Land sei. Zudem stellte er die Notwendigkeit dynamischen Handelns heraus, da auch die Krise sehr dynamisch sei.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

So werden Corona-Entscheidungen getroffen:

  • Nur wenn der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt, kann das Bundesgesundheitsministerium beziehungsweise die Bundesregierung anhand festgelegter Kriterien spezifische Corona-Verordnungen erlassen.

  • Der Bundestag kann jederzeit die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklären.

  • Nur wenn alle Schutzmaßnahmen – von Abstandsgebot bis Veranstaltungsverbot – nicht helfen, um das Coronavirus wirksam einzudämmen, können umfassendere Maßnahmen (zum Beispiel Ausgangsbeschränkungen) durch die Länder getroffen werden.

  • Betroffene Regionen können insbesondere bei einer Überschreitung eines Schwellenwerts von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen umfassende Schutzmaßnahmen ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.

  • Rechtsverordnungen der Länder sind zu begründen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen, kann aber verlängert werden.

  • Das Recht des Bundestags, Rechtsverordnungen zu verändern, bleibt erhalten.

  • Die sogenannten „Freihalte-Pauschalen“ für Kliniken sollen zielgenau wiedereingeführt werden: Entscheidend für die Förderung ist, dass die Intensivkapazitäten knapp sind.

  • Versicherte sollen grundsätzlich einen Anspruch auf die Schutzmasken erhalten, wenn sie zu einer Risikogruppe gehören.

  • Auf Schutzimpfungen und Testungen sollen nicht nur Versicherte, sondern auch Nichtversicherte einen Anspruch haben, wenn eine Rechtsverordnung des BMG dies vorsieht.

  • Eine digitale Einreiseanmeldung kann nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden, um eine bessere Nachvollziehbarkeit der Quarantäneeinhaltung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen.

  • Die Entschädigungsregelung für Eltern wird bis März 2021 fortgeführt, bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ist ebenfalls eine Entschädigungszahlung für die Eltern möglich

Einbeziehung von Zahnärzten in den Infektionsschutz

Einbeziehung von Zahnärzten in den Infektionsschutz

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