Änderung der Impfverordnung

Zahnärzte bleiben in Prio-Gruppe 2

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Gesellschaft
Am 8. Februar trat eine geänderte Impfverordnung in Deutschland in Kraft: Obwohl Zahnärzte und ihr Personal täglich direkten Patientenkontakt haben, bleiben sie Prio-Gruppe-2 und werden nicht weiter hochgestuft.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will die Corona-Impfungen beschleunigen und die Regelungen flexibler gestalten. Die Änderungen berücksichtigen auch neue Erkenntnisse zu dem AstraZeneca-Impfstoff , die die Ständige Impfkommission (STIKO) zuvor schon aufgegriffen hatte: Sie empfiehlt den Impfstoff nur für Personen zwischen 18 und 64 Jahren der Prio-Gruppe-1. Dem Rat der STIKO folgt nun auch die neue Impfverordnung : "Sofern Impfstoffe von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut ausschließlich für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, empfohlen werden, sollen diese Personen vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden."

Eine Öffnungsklausel ermöglicht Abweichungen im Einzelfall

Die neue Fassung sieht auch einige Änderungen bei der Einstufung der Bevölkerung in drei vorrangig zu impfende Gruppen vor. Auf diese Weise sollen Menschen mit bestimmten schweren Erkrankungen schneller geimpft werden, zum Beispiel Krebs- oder Diabetes-Patienten. Außerdem wird eine Öffnungsklausel eingeführt, die Abweichungen bei Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der Reihenfolge ermöglicht.

Schutzimpfungen mit höchster Priorität

Schutzimpfungen mit höchster Priorität

Personen ab 80 Jahre

Personen, die in stationären und teilstationären Heimeinrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,

Personen, die bei ambulanten Pflegediensten Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, sowie Personen, die hier Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben,

Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,

Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.

Änderungen in der Prio-Gruppe-2

Änderungen in der Prio-Gruppe-2

Psychiatrische Erkrankungen, zum Beispiel bipolare Störungen, Schizophrenie oder schwere Depressionen,

Krebserkrankungen ohne gestopptes Tumorwachstum,

Schwere chronische Lungenerkrankungen,

Chronische Leber- oder Nierenerkrankungen,

Schwerer Diabetes,

Fettleibigkeit mit einem Body-Mass-Index über 40.

Die bisherige Eingruppierung für Zahnärzte bleibt in der neuen Impfverordnung bestehen. Daher werden Zahnärzte sowie Praxispersonal mit unmittelbarem Patientenkontakt neben Hausärzten, Medizinstudenten, Pflegepersonal, Hebammen nach wie vor der Prio-Gruppe-2 zugeordnet. 

Zahnärzte werden nicht hochgestuft

In Prio 3 wurden nun auch Lehrkräfte und Kitapersonal sowie Menschen über 60 Jahre, Menschen mit weiteren Krankheiten wie etwa Asthma oder Herzinsuffizienz, Polizistinnen und Polizisten sowie Beschäftigte in Supermärkten eingruppiert.

Die neue Impfverordnung tritt mit Veröffentlichung imBundesanzeigerheute in Kraft.

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