Entwurf zum Corona-Schutzgesetz

Zahnärzte sollen bis April 2023 impfen dürfen

pr
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen ersten Entwurf für das COVID-19-Schutzgesetz vorgelegt – mit zahlreichen Maßnahmen. Nach den vorläufigen Plänen sollen Zahnärzte vorerst bis Ende April 2023 impfen dürfen.

Mit dem Gesetz sollen Maßnahmen zur Pandemie-Vorbereitung für den Herbst festgelegt werden. Auch Regelungen für Zahnärzte sind darin vorgesehen. Im Sinne des vom BMG bereits vorgelegten Sieben-Punkte-Plans soll unter anderem die Arzneimittelversorgung für die kommende Herbst- und Wintersaison verbessert, zielgerichtete Impfkampagnen ermöglicht und der Schutz der vulnerablen Bevölkerung gestärkt werden. Vor allem aber soll das Infektionsschutzgesetz (IfSG) grundlegend überarbeitet werden.

Das aus dem Entwurf ist aus zahnärztlicher Sicht relevant:

Umfassende Regelungen zum Infektionsschutz in medizinischen Einrichtungen: Hier sind auch Arzt- und Zahnarztpraxen genannt. Es sollen Regeln verankert werden, die die Festlegung bestimmter Mindestschutzstandards zur Infektionsprävention und Hygiene ermöglichen.

Verlängerung der Impfverordnung und Impfberechtigung für Zahnärzte bis zum 30. April 2023. Die Berechtigung zur Durchführung von COVID-19-Impfungen durch Apotheker und Tierärzte soll ebenfalls bis zu diesem Termin verlängert werden.

Anpassung der Gesamtverträge bei erneuter epidemischer Lage (Sonderregelungen Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID 19-Pandemie): Im Gesetz soll ein neuer Passus eingebracht werden, der die Gesamtvertragspartner bei einer erneuten Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und einer möglichen verminderten Inanspruchnahme von vertragszahnärztlichen Leistungen betrifft. Dazu heißt es im Gesetzesentwurf: „Die Partner der Gesamtverträge haben die Vereinbarungen im Zeitraum des Vorliegens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes an die infolge der COVID-19-Pandemie verminderte Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen zu gewährleisten.“

Weitere Änderungen zu den Maßnahmen im Infektionsschutzgesetz sind im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens geplant. Diese Evaluierung der bisherigen Schutzmaßnahmen des Infektionsschutzgesetzes soll bis zum 30. Juni vorliegen. Am 1. Juli ist dann eine Sondersitzung der Gesundheitsministerkonferenz anberaumt, in der die Gesundheitsminister ihre Maßnahmen zu notwendigen Corona-Schutzmaßnahmen beschließen wollen.

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