Referentenentwurf zum Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)

Zahnärzte: Videosprechstunden werden zunehmend wichtig

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) sehen in Videosprechstunden eine große Chance für den zahnärztlichen Bereich. In ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Digitalisierungsgesetzes plädieren sie für eine Ausweitung von telemedizinischen Leistungen.

Die Organisationen befürworten einen weiteren Ausbau von Videosprechstunden und Telekonsilen im vertragszahnärztlichen Bereich. Derzeit bleiben diese Möglichkeiten auf die Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen beschränkt, führen sie an.

KZBV und BZÄK sehen neue Einsatzmöglichkeiten für Zahnärzte bei der Information, Beratung und Aufklärung von Patienten. Bei Videosprechstunde könnten zum Beispiel folgende Leistungen erbracht werden: Besprechung des Heil- und Kostenplans bei der Versorgung mit Zahnersatz, Beratung im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung von unter 18-Jährigen sowie Beratung und Aufklärung in der Parodontitistherapie.

Ganz grundsätzlich begrüßen KZBV und BZÄK in ihrer Stellungnahme das Ziel des Gesetzgebers, das Potenzial der Digitalisierung auszuschöpfen. Jedoch würden mit dem jetzt vorliegenden Referentenentwurf zahlreiche Neuerungen eingeführt, deren Umsetzbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt kaum ernsthaft abgeschätzt und bewertet werden können. Ein kritischer Knackpunkt: die Rückführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zur reinen Versichertenkarte unter Ablösung eGK-basierter Anwendungen.

Mit Blick auf die zahnärztliche Versorgung greifen KZBV und BZÄK unter anderem folgende Punkte im Referentenentwurf genauer auf:

  • Der Entwurf sieht eine Ablösung aller kartenbasierten Anwendungen von der eGK und deren bloße Funktion als Versicherungsnachweis vor. Das betrachten die beiden Organisationen mit großer Skepsis. Der Gesetzesplan, dass die kartenbasierten Anwendungen künftig in der ePA gespeichert werden sollen, so dass der Zugriff auf diese ausschließlich online erfolgt, berücksichtige weder Ausfall- und Offlineszenarien noch die Freiwilligkeit der ePA-Nutzung durch die Versicherten, heißt es in der Stellungnahme. Ferner werde außer Acht gelassen, dass vor allem ältere und pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen mangels technischer Kompetenz oder Bereitschaft die ePA wahrscheinlich nicht nutzen würden.

  • Skeptisch betrachten KZBV und BZÄK auch, dass das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) von der eGK abgelöst werden soll. Es werde keine Rechtsklarheit geschaffen. Die Krankenkassen würden zwar verpflichtet, die VSDM-Daten zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. Es bleibe jedoch offen, wo diese Daten gespeichert werden und zu welchem Zweck der Abruf ermöglicht werden soll.

  • Abgelehnt wird auch der Plan, dass die Notfalldaten (NFD) von der eGK schrittweise von einer elektronischen Patientenkurzakte abgelöst werden sollen. Die damit einhergehende zentrale Speicherung der Daten berge die Gefahr, dass etwa multimorbiden Patienten, die einer zentralen Speicherung ihrer Daten eher ablehnend gegenüberstehen, Notfalldaten nicht mehr zur Verfügung stünden.

  • Auch eine Ablösung des elektronischen Medikationsplans (eMP) sehen KZBV und BZÄK als problematisch an. Die vom Gesetzgeber ins Feld geführte Argumentation, die Ablösung des eMP von der eGK sei aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit erforderlich, würde dann konterkariert, wenn der Versicherte sich gegen die Nutzung der ePA entscheide. eMP-Daten stünden in dem Fall dann weder dem Versicherten noch dem Leistungserbringer zur Verfügung, heißt es in der Stellungnahme.

Weiteren geplante Neuerungen im Referentenentwurf zeigen sich KZBV und BZÄK grundsätzlich offen. Dazu gehören etwa eine grenzüberschreitende europäische Patientenkurzakte, ein sogenannter Zukunftskonnektor (künftiger Zugang zur TI) oder eine digitale Arztsuche im Zusammenhang mit der Einführung des Nationalen Gesundheitsportals. Was aber fehle, sei ausreichend Zeit zur Bewertung angesichts knapp gesetzter Stellungnahmefristen. Angesichts der Pandemiesituation stellt sich für die beiden Organisationen zudem die Frage, ob solch grundlegende Neuerungen tatsächlich zum jetzigen Zeitpunkt Gegenstand eines so umfangreichen Gesetzgebungsverfahrens sein sollten.

Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)

Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)

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