Urteile

Approbation weg wegen Botox-Behandlung

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Praxis
Weil er ohne ärztliche Zulassung oder Heilpraktiererlaubnis immer wieder Faltenunterspritzungen vornahm, wurde einem Zahnarzt jetzt per Gericht die Approbation entzogen.

Bereits 2005 wurde dem Zahnarzt per Ordnungsverfügung untersagt, Faltenunterspritzungen im Stirn-, Augen- und Halsbereich, zur Lippen- und Faltenunterfüllung sowie Migräne- und  Hyperhidrose-Behandlungen durchzuführen.

2007, 2012 und 2014 verurteilte ihn dann das Amtsgericht Düsseldorf wegen unerlaubter ärztlicher Heilkunde zu einer Geldstrafe. Der Zahnarzt hatte den Richtern zufolge mehrfach und wiederholt Patienten behandelt, indem er ihnen Botox und Hyaluron in die Stirn, Augen, Nase, Lippen, Hals und Achsel gespritzt hatte.

der Ausübung des zahnärztlichen Berufs unwürdig und unzuverlässig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entzog ihm schließlich 2015 die Approbation, weil sich der Kläger "eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergebe".

Die Unwürdigkeit des Klägers zeige sich anhand der zugrundeliegenden Taten, die „in besonderer Weise geeignet seien, das ihm als Zahnarzt entgegengebrachte Vertrauen zu zerstören“. Der Kläger sei trotz bestandskräftiger Ordnungsverfügung und erfolgter Verurteilungen nicht bereit, die Grenzen seiner beruflichen Tätigkeit zu erkennen und zu achten, was seine Unzuverlässigkeit belege.

Der Zahnarzt hielt hartnäckig an seinem (strafbares) Verhalten fest

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun den Approbationsentzug. Ausschlaggebend war für die Richter, dass der Zahnarzt sein (strafbares) Verhalten trotz Ordnungsverfügung und trotz strafrechtlicher Verurteilungen fortgesetzt hat. Hätte er die Absicht gehabt, sich an die Gesetze zu halten, hätte er gerichtlich klären müssen, ob eine Faltenunterspritzung von einem Zahnarzt durchgeführt werden darf. Stattdessen habe er seine finanziellen Interessen vor die Einhaltung der seine Berufsausübung regelnden Vorschriften gesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der auf § 4 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG gestützte Widerruf der Approbation als Zahnarzt sei rechtmäßig, weil sich der Kläger nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergebe.

Dass der Zahnarzt möglicherweise weiterhin meint, so die Richter, als Zahnarzt Faltenunterspritzungen vornehmen zu dürfen, ohne im Besitz einer ärztlichen Approbation oder Heilpraktikererlaubnis zu sein, stelle die Richtigkeit der Verurteilungen nicht infrage.

Keine Faltenunterspritzungen außerhalb des Lippenrots

Zudem sei geklärt, dass weder die Approbation als Zahnarzt noch das Vorhandensein entsprechender fachlicher Kompetenzen einen Zahnarzt berechtigt, Faltenunterspritzungen im Hals- und Gesichtsbereich außerhalb des Lippenrots vorzunehmen.

Das Oberverwaltungsgericht bejahte die für den Approbationsentzug vorausgesetzte Unzuverlässigkeit. Anhaltspunkte für einen (ernsthaften) Einstellungswandel, derer es wegen des langjährigen und hartnäckigen Verhaltens des Klägers bedurft hätte, habe dieser nicht aufgezeigt.

Da dem Zahnarzt zum maßgeblichen Zeitpunkt die Zuverlässigkeit abgesprochen wurde, müsse die Frage, ob der Kläger auch unwürdig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs war, insbesondere ob er zur Aufklärung der Patienten über seine (mangelnde) Befugnis zur Ausübung der Faltenunterspritzungen verpflichtet war, nicht geklärt werden. Ebenso wenig sei zu klären, ob der Kläger nunmehr (wieder) zuverlässig und würdig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist.

Bei einer Aufklärungspflichtverletzung wären sämtliche Eingriffe gegenüber den Patienten rechtswidrig gewesen. Damit hätte sich der Zahnarzt bei jeder Behandlung wegen Körperverletzung strafbar gemacht, die eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre nach sich zieht und nicht nur 1 Jahr beträgt wie im Heilpraktiker-Gesetz.

Dem Hinweis des Zahnarztes auf seine Berufsfreiheit erteilten die Richter eine klare Absage: § 1 Abs. 3 ZHG definiert als Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Satz 1). Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen (Satz 2).

Es stehe fest, dass die vom Kläger praktizierte Faltenunterspritzung keine Ausübung der Zahnheilkunde ist, soweit sie nicht den geforderten Behandlungsbezug zum Bereich der Zähne, des Mundes oder der Kiefer (einschließlich der dazugehörigen Gewebe) aufweist.

Dies bedeutet aber nicht, dass es dem Kläger nicht möglich wäre, neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt einer weiteren, nicht auf den Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer (einschließlich des dazugehörigen Gewebes) beschränkten heilkund-lichen Tätigkeit nachzugehen, nachdem er eine hierfür erforderliche Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis, ärztliche Approbation) erworben hat. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig.

Oberverwaltungsgericht NRWUrteil vom 17 Mai 2017Az.: 13 A 168/16

 

 

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