Mutterschutz

Dürfen schwangere Zahnärztinnen behandeln?

sf
Praxis
Das Gesetz ist in die Jahre gekommen - der Mutterschutz wird nach 65 Jahren erstmals reformiert. Welche Änderungen betreffen konkret die Zahnarztpraxis?

Am 12. Mai hat der Bundesrat dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes zugestimmt. Die Neuregelungen sollen im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Bislang galt, dass werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin - unabhängig von der Branche - nicht mehr beschäftigt werden dürfen – und nach der Entbindung bis zum Ablauf von acht Wochen gar nicht. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten galt eine Frist von zwölf Wochen. Diese Arbeitszeitbeschränkungen werden durch das reformierte Mutterschutzgesetz nun gelockert: Auf eigenen Wunsch können Schwangere künftig auch länger bis zur Geburt arbeiten. Gleiches gilt für die Beschäftigung in den Abendstunden.

Für die Zahnarztpraxis relevant: Die rechtssichere Beschäftigung schwangerer angestellter Zahnärztinnen wird auch nach dem 1. Januar 2018 nicht möglich sein. Darauf verweist der Ausschuss Beruflicher Nachwuchs, Familie und Praxismanagement der Bundeszahnärztekammer (BZÄK).

Ein Teil des reformierten Mutterschutzgesetzes tritt bereits mit dem Tag der Verkündung in Kraft: Unmittelbar gültig ist damit schon jetzt eine Änderung im SGB V, wonach nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung eine Verlängerung des Mutterschutzes auf zwölf Wochen nach der Entbindung beantragt werden kann. Die Mütter sollen selbst entscheiden können, ob sie diese Zeit benötigen.

Darüber hinaus ist eine Kündigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt, nach der zwölften Schwangerschaftswoche, nach neuer Gesetzeslage unzulässig. Durch Artikel 9 wurden die in Anlage 1 gelisteten Gefahrenstoffe ergänzt und die genannten Paragrafen aktualisiert.

Ergänzungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verbessern den Leistungsanspruch für schwangere privat versicherte selbständige Zahnärztinnen aus einer privaten Krankentagegeldversicherung. Zukünftig ist es, unter bestimmten Bedingungen, möglich, während der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung, sowie am Entbindungstag Krankentagegeld zu beziehen. Bisher bestand dieser Anspruch nur bei Krankheit.

Ausschuss Beruflicher Nachwuchs, Familie und Praxismanagement der Bundeszahnärztekammer

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.