Urteil des Amtsgerichts Augsburg

Eigentümer muss vereiste, eingeschneite Parkplätze nicht komplett räumen

sg/pm
Praxis
Der Praxis-Parkplatz ist eingeschneit und völlig vereist. Muss der Zahnarzt als Grundstückseigentümer ihn komplett von Schnee und Glätte befreien? Nein, urteilt das Amtsgericht Augsburg.

Dem Urteil lag vorliegender Fall zugrunde: Eine Postbotin verunglückte auf einem mit Schnee bedeckten und glatten Parkplatz mit ihrem Fahrrad. Weil sie der Meinung war, der Grundstückseigentümer habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er sich um eine komplette Räumung des Platzes hätte kümmern müssen, verklagte sie ihn auf 1.000 Euro Schmerzensgeld. Das Amtsgericht sah dies anders und entschied zugunsten des Eigentümers.

Auf Gehwegen gelten strengere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht als auf Parkplätzen

In ihrem Urteil stellten die Richter heraus, dass grundsätzlich jeder Grundstückeigentümer bei entsprechenden Witterungsverhältnissen den öffentlich zugänglichen Bereich von Eis und Schnee zu befreien und für die Begehbarkeit zu sorgen hat. Auf Gehwegen gelten demzufolge aber strengere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht als auf Parkplätzen.

Auf Parkplätzen müsse nicht der gesamte Parkplatz geräumt werden. Es sei ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen.

Nach der Beweisaufnahme kam das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe, da der Parkplatz nicht vollständig vereist war und sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden waren. Diese Wege hätte auch die Klägerin nehmen müssen. Sie hätte absteigen und ihr beladenes Fahrrad an den glatten Stellen vorbeischieben müssen, befand das Gericht.

Wer bei Glätte auf einem Parkplatz einen Weg nimmt, der erkennbar nicht geräumt ist, gehe nicht nur das Risiko eines Unfalls ein, sondern verwirke dadurch auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Klägerin ihre zunächst eingelegte Berufung zurücknahm.

Amtsgericht AugsburgAz.: 74 C 1611 /18Urteil vom 5. September 2018

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