Telematikinfrastruktur

Fristverlängerung! Praxen können TI-Komponenten bis Ende März 2019 bestellen

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Praxis
Der Bundestag hat die Bestellfrist für die Komponenten zur Anbindung an die Telematik­infrastruktur (TI) verlängert - bis zum 31. März 2019 müssen diese nun bestellt sein, um keine Sanktionen zu riskieren.

Mit der Verabschiedung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes hat der Bundestag die Frist zur Praxisanbindung an die TI verlängert.

Anschluss an die TI bis zum 30. Juni 2019

Im Gesetz festgelegt ist, dass Praxen bis zum 31. März 2019 alle Komponenten für die Tele­matik­ bestellen und bei ihren KVen und KZVen nachweisen müssen, um keine Honorarkürzungen zu riskieren.

Bis zum 30. Juni 2019 soll der Anschluss an die TI erfolgt sein. Praxen, die dann noch nicht an die TI angeschlossen sind und noch nicht das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte durchführen können, werden mit Honorarkürzungen von einem Prozent sanktioniert.

Die Vertreterversammlung der KZBV begrüßt das grundsätzliche Ansinnen, die gesetzliche Frist für die TI-Anbindung zu verlängern. Sie fordert den Gesetzgeber jedoch auf, diese Fristverlängerung nicht von der vertraglichen Vereinbarung einer Anschaffung der Ausstattung abhängig zu machen.

KZBV für Fristverlängerung OHNE Bedingungen

Durch den geforderten Nachweis der Bestellung entstehe den KZVen "ein inakzeptabler bürokratischer Zusatzaufwand", sagte Dr. Karl-Georg Pochhammer am 8. November vor den Delegierten der Vertreterversammlung in Frankfurt am Main. Außerdem hätten Zahnärzte zum 1. Juli 2019 gleichwohl mit Sanktionen zu rechnen, wenn die Hersteller die Ausstattung trotz eines Vertrags nicht ausliefern könnten.

Eine weitere Fristverlängerung zur Durchführung des VDSM bis zum 31. Dezember 2019 ist daher aus Sicht der Delegierten dringend notwendig, um den mit dem E-Health-Gesetz intendierten realistischen Ausstattungszeitraum wiederherzustellen.

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