Bei vorliegenden AU- und Arztbescheinigungen

Kasse darf Krankengeld während Auslandsurlaub nicht verweigern

sg/pm
Praxis
Eine Krankenkasse darf das Krankengeld während eines Auslandsurlaubs nicht verweigern, wenn die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bescheinigt wurde und der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen den Urlaub hat, urteilt das Sozialgericht Karlsruhe.

Im vorliegenden Fall war ein Patient arbeitsunfähig und bezog Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Dort fragte er, ob er für einen Erholungsurlaub mit seiner Familie für knapp zwei Wochen an die Mittelmeerküste fahren könnte. Hierzu legte er eine Bescheinigung seines Arztes über seine Reisefähigkeit vor und verwies darauf, dass in diesem Zeitraum keine Arzttermine geplant seien.

Die Krankenkasse weigerte sich, dem Patienten für die Zeit seines Urlaubs im Ausland das Krankengeld zu zahlen. Sie verwies unter anderem darauf, dass die Erkrankung sich im Urlaub verschlechtern könne und eine positive Auswirkung des Urlaubs auf dessen Genesung nicht gesichert sei.

Die Kasse berücksichtigte die Vorteile des Erholungsurlaubs zu wenig

Die hiergegen gerichtete Klage des Patienten gegen seine Krankenkasse war vor dem Sozialgericht Karlsruhe erfolgreich. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie die möglichen Vorteile eines Erholungsurlaubs für den Kläger nicht genügend berücksichtigt habe, urteilten die Richter. Auch hätte die Beklagte beachten müssen, dass der Urlaub des Klägers schon vor seiner Arbeitsunfähigkeit gebucht worden war.

Im Übrigen sollten die Vorschriften über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindern, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Wenn wie bei dem Kläger die Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt in Deutschland festgestellt worden sei und unstreitig auch während des Urlaubs vorliege, verbleibe für eine Ablehnung durch die Krankenkasse kein Raum mehr.

Dies ergebe sich für das EU-Ausland schließlich auch aus höherrangigem Recht der Europäischen Union.

Sozialgericht KarlsruheAz.: S 4 KR 2398/17Urteil vom 20.2.2018

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