Coronavirus-Testverordnung

Praxen benötigen für Bürgertests die Corona-App

ck/pm
Praxis
Wenn Praxen mehr als ihr Team und Kontaktpersonen testen wollen, müssen sie sich an die Corona-Warn-App anschließen. Das geht aus der aktualisierten Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) hervor.

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Schnelltests im Rahmen von Bürgertestungen nach Paragraf 4a der Testverordnung anbieten, sollten sich daher schnellstmöglich an die Corona-Warn-App (CWS) anschließen.

Dazu hat T-Systems im Auftrag der Bundesregierung das "CWA Schnelltestportal" bereitgestellt, auf dem sich die Praxen per Link kostenfrei registrieren können, indem sie den Button „Schnelltestpartner werden“ anklicken. Nach Abschluss eines Nutzungsvertrags wird ein Account für die Praxis eingerichtet, mit dem sie auf das Portal zugreifen kann. Wie man dort Personendaten und Testergebnisse eingibt, erfährt man in diesem https://www.youtube.com/watch?v=30tSEasfTvA _blank link-extern "externer Link zu YouTube" .

Am besten bis zum 14. Juli Registrieren

Laut BMG sollte die Registrierung spätestens bis zum 14. Juli erfolgen, damit die Praxis sicher zum 1. August das Portal nutzen und die Testergebnisse dann an die Corona-Warn-App übermitteln kann. Bei einer späteren Anmeldung könne die Einbindung bis zum 1. August nicht garantiert werden. Nur wenn die Testergebnisse auf Wunsch der getesteten Person an die App übermittelt werden können, können sie auch abgerechnet werden (8 Euro plus 3,50 Euro für die Sachkosten).

die Vorgabe gilt nur für Bürgertests

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorgabe nur für Bürgertestungen gilt: "Für alle anderen PoC-Antigen-Tests, die Ärzte durchführen, zum Beispiel bei Praxismitarbeitenden oder Kontaktpersonen, wenn kein PCR-Test erfolgt, ist eine Übermittlung der Testergebnisse an die Corona-Warn-App nicht erforderlich." 

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