Urteile

Recht auf Doktortitel im Register

ck
Praxis
Zahnärzte, die sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen, können als Freiberufler weiterhin ihre Doktortitel in das Partnerschaftsregister eintragen lassen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheiden sich Freiberufler, sich in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft zu einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammenszuchließen, wird die Gesellschaft in das Partnerschaftsregister des örtlichen Amtsgerichts eingetragen.

Gesetzlich ist der Doktortitel nicht vorgesehen

In dem vorliegenden Fall hatte eine Partnerschaftsgesellschaft aus Rechtsanwälten im Februar 2015 die Anwältin Dr. A. als Partnerin mit Doktortitel aufgenommen und zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet.  Ferner teilten sie mit, dass der als B. eingetragene Partner inzwischen promoviert sei.

Das Registergericht trug die Partnerin aber ohne Angabe des Doktortitels in das Partnerschaftsregister ein. Bei dem Partner Dr. B. wurde kein Doktortitel nachgetragen.  Stattdessen wurde bei dem Kollegen Dr. M. der Doktor im Partnerschaftsregister gestrichen.

Die dagegen erhobenen Einwände wies das Registergericht zurück: Auf die Beschwerde der Beteiligten hob das Beschwerdegericht den Beschluss hinsichtlich der Eintragung des Doktortitels des Partners Dr. M. auf und wies das Registergericht an, die dortige Streichung aufzuheben; bezüglich der Eintragung der Doktortitel der Partner Dr. A. und Dr. B. wies es die Beschwerde zurück. Der BGH hob nun diesen Beschluss der Vorinstanz auf und gab dem  Antrag statt.

Freiberufler können sich aber auf das Gewohnheitsrecht berufen

Zwar bestätigte der BGH, dass eine Eintragung von Doktortiteln im Partnerschaftsregister gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auch sei ein "erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs" für die Eintragung nicht erkennbar. Freiberufler könnten sich aber auf das Gewohnheitsrecht berufen. Sowohl beim Handelsregister als auch beim Partnerschaftsregister sei "von der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung der Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln auszugehen", begründeten die obersten Richter ihr Urteil.

Ihnen zufolge hat sich daran auch durch die Reform des Personenstandsgesetzes Anfang 2009 nichts geändert. Danach werden Doktortitel, die entgegen landläufiger Meinung in Deutschland noch nie offizieller Namensbestandteil waren, seit dieser Reform nicht mehr in das Personenstandsregister eingetragen.

Dies habe sich aber nicht auf die "ständige Übung" beim Handels- und beim Partnerschaftsregister ausgewirkt. "Es entspricht langjähriger ständiger Übung der Registergerichte, Doktortitel auf Wunsch der Beteiligten einzutragen", heißt es in dem Karlsruher Urteil. Dies entspreche auch den bisherigen Formularmustern für den Registereintrag.

BundesgerichtshofUrteil vom 4. April 2017Az.: II ZB 10/16

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.