Urteil des OLG Frankfurt

Schiedsgericht: Zahnarzt muss als Beisitzer seinen Beruf nicht ausüben

ks/pm
Praxis
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied in einem Streitfall unter Zahnärzten über die Zusammensetzung des zuständigen Schiedsgerichts.

Hintergrund: Zahnärzte handeln in den Verträgen über eine Berufsausübungsgemeinschaft oftmals den Ausschluss staatlicher Gerichte im Streitfall aus. Stattdessen wird vereinbart, dass ein Schiedsgericht abschließend über den Streit entscheidet.

Hierzu können entweder die bestehenden Schlichtungs- oder Schiedsstellen bei den jeweiligen Zahnärztekammern mit dem Fall betraut werden. Diese sind regelmäßig mit einem Volljuristen als Vorsitzendem und zwei Zahnärzten als Beisitzer besetzt. Oder die beiden Parteien benennen je einen beisitzenden Schiedsrichter. Diese beiden Beisitzer einigen sich dann auf einen unparteiischen Vorsitzenden oder dieser wird von der zuständigen Zahnärztekammer bestimmt.

Im Berufsausübungsvertrag ist meist noch die Zusammensetzung vereinbart, so dass die beiden Beisitzer Zahnärzte sein müssen und der Vorsitzende Volljurist sein muss. Die staatlichen Gerichte beaufsichtigen solche Schiedsgerichte.

Beisitzer darf zusätzlich Jurist sein

Im aktuellen Fall entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die Zusammensetzung eines Schiedsgerichts. Eine Partei hatte sich gegen die Berufung eines Beisitzers ausgesprochen, der zwar approbierter Zahnarzt ist, diesen Beruf jedoch nicht mehr ausübt und zudem als Rechtsanwalt arbeitet. Im gemeinsamen Vertrag der Berufsausübungsgemeinschaft heißt es: "Von den Beisitzern nennt jede Partei einen, der Zahnarzt sein muss."

Das OLG Frankfurt hält die Besetzung für unproblematisch und urteilt, der Begriff "Zahnarzt" verlange vom Betreffenden eine entsprechende Approbation. Dazu müsse dieser nicht praktizieren. Zudem sei die zusätzliche Qualifikation als Jurist kein Ausschlussgrund.

Der vertragliche Ausschluss staatlicher Gerichte zugunsten von Schiedsgerichten ist dahingehend von Vorteil, dass die Verhandlungen der Schiedsgerichte nicht öffentlich erfolgen. Zudem ist durch die beiden Zahnärzte als Beisitzer mehr zahnärztlicher Sachverstand vorhanden. Nachteilig ist der Mangel an umfassenden Rechtsmitteln gegen eine Schiedsgerichtsentscheidung. Zudem hängt diese Entscheidung von nur einem Volljuristen ab.

OLG Frankfurt Az.: 26 SchH 5/19Urteil vom 4. Juni 2019

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