So schnell machen Sie sich derzeit strafbar!

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Praxis
Ob Buchführung, Rechnungswesen oder IT-Dienstleistungen: Zahnärzte greifen regelmäßig auf die Hilfe von Experten zurück – ohne sich einen Kopf zu machen. Dabei ist Vorsicht ratsam! Wenn der Fachmann Ihre Software wartet, könnten Sie sich strafbar machen - noch.

Wer das Arztgeheimnis verletzt, dem droht laut Paragraf 203 Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe in Höhe von bis zu drei Jahren. Sie fühlen sich nicht angesprochen? Nun, das sieht der Gesetzgeber anders: Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung registriert er derzeit ein „konstantes rechtliches Risiko“, dass sich Zahnärzte und Ärzte nach § 203 StGB strafbar machen.

Das Risiko liegt demnach in der „Inanspruchnahme der Mithilfe Dritter“ begründet. Ein Beispiel: Wenn ein Zahnarzt seine Software von einem IT-Dienstleister warten lässt, gewährt er ihm Zugriff auf die Computeranlage der Praxis - und Einsicht in Patientendaten. Hat der Patient dem aber nicht ausdrücklich zugestimmt, so verletzt der Zahnarzt in diesem Moment sein Arztgeheimnis - und macht sich strafbar.

Wenn der IT-Experte zum Problem wird

Praktikable Lösungen gibt es allerdings kaum: Denn auch wenn neue Patienten bereits bei der Aufnahme einer Datenweitergabe zustimmen müssen, gibt es immer noch jene, die vor zehn oder 15 Jahren aufgenommen wurden und diese Einwilligung nicht gegeben haben. Zudem können Patienten ihre Einwilligung jederzeit zurückziehen. De facto führt damit jeder Einsatz eines externen IT-Dienstleisters, der mit geschützten Daten in Berührung kommt, zu einem Strafbarkeitsrisiko für den Zahnarzt - sogar wenn es sich bei dem IT-Dienstleister um ein Unternehmen handelt, das extra auf den Umgang mit sensiblen Daten spezialisiert ist.

„Der Paragraf 203 im Strafgesetzbuch ist nicht für die digitalisierte Welt geschaffen worden“, sagt Eric Hilgendorf, Jura-Professor an der Universität Würzburg im Interview mit dem Bayrischen Rundfunk. „Die Norm ist hundert Jahre alt und wurde zu einer Zeit formuliert, in der man an Digitalisierung noch gar nicht denken konnte.“ Auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass es derzeit keinen rechtssicheren Weg gibt, um das Arztgeheimnis zu wahren, sobald Dritte hinzugezogen werden. Also - so der Vorschlag des Gesetzgebers - soll das strafrechtliche Risiko durch die Mitwirkung Dritter reduziert werden.

"Der Paragraf ist hundert Jahre alt"

Im Kern sieht die Neuregelung des Paragrafen 203 StGB vor, dass Bestandteile des Arztgeheimnisses mitwirkenden Personen weitergegeben oder zugänglich gemacht werden können - und der Mediziner in dem Fall straffrei bleibt. Bisher zählen dazu „berufsmäßig tätige Gehilfen“, wie zum Beispiel die ZFA oder Auszubildende.

Laut Gesetzentwurf soll nun strafrechtlich reguliert werden, unter welchen Bedingungen sich Ärzte und Zahnärzte bei sonstigen mitwirkenden Personen, zum Beispiel IT-Dienstleistern oder Fachkräften für die Buchhaltung, nicht strafbar machen. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass gegenüber diesen Personen ein Offenbaren von Geheimnissen zulässig sein kann – unter der Bedingung, dassdie Inanspruchnahme der Tätigkeit dieser Person notwendig ist.

Der Zahnarzt muss Dritte zur Geheimhaltung verpflichten!

Zugleich wird Zahnärzten und Ärzten ausdrücklich eine neue strafrechtliche Verantwortung ins Gesetz geschrieben: Sie müssen dafür sorgen, dass sich dritte Person zur Geheimhaltung verpflichten. Hierbei unterscheidet der Gesetzentwurf nicht mehr nach „berufsmäßig tätigen Gehilfen“ und „sonstigen mitwirkenden Personen“, so dass der Zahnarzt künftig verpflichtet wäre, auch die Tätigkeit des Praxispersonals zu überwachen.

"Hier wird ein zusätzlicher Straftatbestand für Zahnärzte geschaffen, den sie nur eingeschränkt beherrschen können“, kritisieren Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) in einer gemeinsamen Stellungnahme. Insgesamt wird die Initiative und Zielrichtung des Gesetzgebers jedoch ausdrücklich begrüßt. Es sei absolut notwendig, die bisherigen Möglichkeiten für Zahnärzte zu erweitern, sich im Rahmen ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit ohne strafrechtliches Risiko der Mitwirkung dritter Personen zu bedienen.

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ wurde im Dezember 2016 vom Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren läuft seit dem 15. Februar 2017. Der Bundesrat wird Anfang Juli Stellung nehmen.

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