Medienrecht

Social Media: Vorsicht beim Teilen von Patientendaten!

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PraxisZahnmedizin
Zahnärzte nutzen Social Media auch, um mit klinischen Vorher-Nachher-Aufnahmen Werbung für die eigene Praxis zu machen. Wir haben die Rechtsanwältin Rebecca Richter gefragt, was erlaubt ist – und was nicht.

Social Media-Plattformen eignen sich prima, um klinische Fälle zu diskutieren, Erfahrungen auszutauschen oder mit klinischen Vorher-Nachher-Aufnahmen Werbung für die eigene Praxis zu machen. Die Rechtsanwältin Rebecca Richter mit dem Schwerpunkt Medienrecht erläutert, worauf Zahnärzte achten müssen, wenn sie fachliche Inhalte in sozialen Netzwerken teilen:

„Aufnahmen von Patientinnen und Patienten und Daten über den Gesundheitszustand der Zähne und des Kiefers gelten grundsätzlich als sehr sensibel zu behandelnde Patientendaten, die unter eine besonders geschützte Datenkategorie in der Datenschutz-Grundverordnung fallen. Hinzu kommt, dass jeder, der auf den Auslöser klickt, um ein Foto oder Röntgenbild zu erstellen, ein Urheberrecht an diesem Bild hat.

Für die Nutzung von Röntgenbildern und Fotos sowie die Nennung von Namen oder identifizierbaren Details über Patientinnen oder Patienten müssen grundsätzlich Einwilligungen sowie Nutzungsrechte vorliegen.

Kümmert man sich nicht darum, kommen Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild (§ 22, 23 KUG), die Datenschutz-Grundverordnung, das Urheberrecht sowie auch das StGB in Betracht.

Das ist erlaubt:

  • Detaillierte Beschreibung über die Behandlung, Fotos und Röntgenbilder dürfen ohne vorherige Einwilligung veröffentlicht werden, sofern kein Name der Person oder Details bekannt werden, durch die die Person identifizierbar ist (sei es auch nur durch eine weitere Person, die man als nicht zur Praxis zugehörig sehen kann).

  • Ein Röntgenbild oder Foto posten, wenn vorab eine Einwilligung der Patientin oder des Patienten eingeholt wurde. Hier gilt es zu beachten, dass ebenfalls eine Einwilligung von derjenigen oder demjenigen eingeholt werden muss, der das Röntgenbild angefertigt hat. Sollte das Bild also von einem (externen) Radiologen oder einer Radiologin angefertigt worden sein, müsste also zunächst eine Nutzungsrechteübertragung der Bildrechte erfolgen. Sollte das Bild von einer oder einem ZFA angefertigt worden sein, ist dies nicht notwendig, da im Angestelltenverhältnis die Nutzungsrechte an den Fotos im Regelfall übertragen werden.

Das ist nicht erlaubt:

  • Fotos und Röntgenbilder, auf denen identifizierbare Details einer Patientin oder eines Patienten erkennbar sind, posten, ohne vorab die Einwilligung eingeholt zu haben.

  • Namensnennung oder Nennung ausreichend identifizierbarer Details bei einem Bericht, ohne dass die Person einverstanden war.

Sicher sind Sie so:

  • Wenn Sie vorab eine schriftliche Einwilligung des jeweiligen Patienten oder der jeweiligen Patientin einholen.

  • Wenn Sie die Nutzungsrechte übertragen lassen, sollte der Radiologe nicht bei Ihnen angestellt sein.

  • Bei der Einholung von schriftlichen Einwilligungen oder bei der Nutzungsrechteübertragung muss darauf geachtet werden, dass erklärt wird, wofür die Daten oder Bilder verwendet werden.

  • Eine schriftliche Einwilligung ist durch die Patientin oder den Patienten jederzeit widerrufbar.

Mögliche rechtliche Folgen bei Nichtbeachtung:

Sollte eine vorherige Einwilligung der Patientin oder des Patienten fehlen und deren Fotos oder Personendaten veröffentlicht worden sein, welche erkennbar einer Person zugehörig sind, kann diese Schadensersatz-, Unterlassungs- sowie Löschungsansprüche gegen Sie geltend machen. Gleiches gilt bei der versäumten Einholung der Nutzungsrechte bei derjenigen oder demjenigen, der das Foto oder Röntgenbild angefertigt hat (ZFA / Radiologe).

Auch verletzen Sie damit Ihre ärztliche Schweigepflicht, was strafrechtliche sowie berufsrechtliche Konsequenzen haben kann.”

Rebecca Richter ist Gründerin von DUNKEL RICHTER und unterstützt vor allem kleinere sowie mittelständische Unternehmen und Start-ups schwerpunktmäßig im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes sowie des Urheberrechts. Ihre Schwerpunkte sind Medien- und Urheberrecht, Gewerblicher Rechtsschutz / Geistiges Eigentum, Markenrecht, Datenschutzrecht, Vertragsrecht und Allgemeines Zivilrecht.

Zahnmedizin auf Twitter

Zahnmedizin auf Twitter

van Schaijik B. et al. "The role of Twitter in dental education: A systematic review". J Dent Educ. 2021 May 4.https://europepmc.org/article/med/33948963 _blank. Epub ahead of print. PMID: 33948963.

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