Urteile

Urteil: Zahnarzt darf nachbessern

sg
Praxis
Nimmt ein Patient wegen mangelhafter prothetischer Versorgung einen Zahnarzt in Regress, so ist dies dann unzulässig, wenn dem Patienten die Neuanfertigung durch den behandelnden Zahnarzt zumutbar ist.

Dies entschied jüngst das Sozialgericht Berlin. Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt geklagt, weil ihn seine Patientin wegen einer fehlerhaften Brücke in Regress nehmen wollte. Sie teilte dem Zahnarzt mit, dass sie sein Konto mit dem Festzuschuss in Höhe von 505,59 Euro belasten werde, wogegen der Zahnarzt klagte.

Mängelgutachten nach Behandlung

Zur Historie: Auf der Grundlage des bewilligten Heil- und Kostenplans erfolgte die Eingliederung der Brücke von Zahn 34 bis 37. Die Patientin stellte sich danach aufgrund von Schmerzen beim Zahnarzt vor. Es erfolgte zunächst eine Schmerzbehandlung, um eine mögliche Überempfindlichkeit der betroffenen Zähne auszuschließen. Die hohe Schmerzempfindlichkeit der Zähne der Patientin war dem Zahnarzt aus der Vergangenheit bekannt. Die Patientin indes ließ ein Gutachten erstellen, das eine Neuanfertigung der Brücke empfahl.

Zwar wurde der Zahnarzt von dem Gutachten in Kenntnis gesetzt und erhielt die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, jedoch nahm er diese nicht wahr. Stattdessen teilte er der Patientin telefonisch mit, dass er eine Korrektur der überstehenden Kronenränder vornehmen könne. Die Patientin verweigerte dies jedoch. 

Gericht gesteht Zahnarzt Nachbesserungsrecht zu

Das Gericht entschied zugunsten des Zahnarztes: Die Festsetzung einer Regressforderung durch die Patientin war rechtswidrig, urteilten die Richter. Inhaltliche Voraussetzung der Ersatzpflicht ist eine schuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die insbesondere darin liegen kann, dass eine prothetische Versorgung dem zahnärztlichen Standard nicht genügt. Zudem muss eine Nachbesserung nicht möglich und/oder eine Nachbesserung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar sein.

Der Patientin war aber eine Nachbesserung der mangelhaften Krone zumutbar. Allein aus der Mangelhaftigkeit folgt nicht, dass das zwischen Patientin und Zahnarzt bestehende Vertrauensverhältnis so zerstört ist, dass eine Nachbesserung nicht mehr möglich ist, so das Gericht. Auch bestehen keine Missstimmungen zwischen Patientin und Zahnarzt, weshalb es an der für einen Regress erforderlichen Voraussetzung der Unzumutbarkeit fehlt.

SG BerlinAz.: S 83 KA 4503/15

Urteil vom 22.2.2017

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