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Hinweis: Steuerrecht ist einem stetigen Wandel unterworfen. Darum haben wir das Interview mit der Bundessteuerberaterkammer im Oktober 2016 erneut geführt, um Ihnen aktuellste Informationen zu bieten. Die aktualisierte Version des Beitrags finden Sie hier.
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Möglich macht das der sogenannte Verlustvortrag. Damit lassen sich Studienkosten als Verluste beim Finanzamt geltend machen - und in den ersten ein bis zwei Berufsjahren die Steuerlast deutlich reduzieren. Entscheidende Voraussetzung ist nach aktueller Rechtsprechung, dass es sich dabei um ein Zweitstudium oder aber Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung handelt und ein „ausreichender Zusammenhang zur späteren beruflichen Tätigkeit" besteht.
Früher hatte eine berufliche Erstausbildung nur, wer einen Beruf nach Berufsausbildungskatalog mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer gelernt hat. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat sich mit dem Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az VI R 52/10) geändert. Jetzt gilt eine berufliche Erstausbildung als abgeschlossen, wenn sie Basiswissen vermittelt und auf Einnahmen abzielt. Ob das auch für die dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt, ist bei Fachleuten umstritten.
zm: Frau Schmidt-Kessler, was ist ein Verlustvortrag?
Nora Schmidt-Kesseler: Als Verlustvortrag wird der Anteil der Ausgaben eines Jahres bezeichnet, der nicht mit den Einkünften desselben Jahres verrechnet werden kann. In bestimmten Fällen lassen sich diese Ausgaben auf die folgenden Jahre übertragen. Bei einem Erststudium und einer Erstausbildung stellen die Kosten des Studiums wie Studiengebühren, Miete und Ausgaben für Arbeitsmaterialen laut Definition Sonderausgaben dar. Diese können nicht in Folgejahren geltend gemacht werden, sondern nur in dem Jahr, in dem sie anfallen.
Was wird als Studiumskosten anerkannt?
Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Universität können im Rahmen der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer (einfache Entfernung) geltend gemacht werden.
Die Kosten für eine Exkursion oder ähnliches können dann geltend gemacht werden, wenn die Veranstaltung ein Pflichtbestandteil des Studiums ist oder wenigstens von hoher Bedeutung für das Studium ist.
Steuerlich anerkannt werden auch Kosten für Lehrgänge oder Repetitorien, die erkennbar dem Erreichen des Berufsziels dienen.
Die Kosten für Arbeitsmittel können in jedem Fall steuermindernd geltend gemacht werden. Darunter fallen insbesondere PC und Drucker, Papier, Druckerpatrone, Schreibtisch und Stuhl, Bücherregal und Aktenschränke oder Fachliteratur. Die Quittungen dafür müssen aufgehoben und gegebenenfalls vorgelegt werden können.
Wenn der Student anderswo einen eigenen Hausstand unterhält, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ist, werden die Kosten einer Zweitwohnung am Studienort steuerlich bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat anerkannt.
Kosten für ein Zweitstudium oder eine Zweitausbildung stellen hingegen Werbungskosten dar. Ein Verlustvortrag könnte entstehen, wenn in einem Jahr die Werbungskosten höher sind als die steuerpflichtigen Einkünfte, wie im folgenden Beispiel dargestellt: Jahr 2013: Steuerpflichtige Einkünfte 5.000 Euro abzüglich Werbungskosten 6.000 Euro ergibt ein zu versteuerndes Einkommen von -1.000 Euro. Im Jahr 2013 sind also 0 Euro Steuern zu zahlen. Die -1.000 Euro werden in das Jahr 2014 vorgetragen. Steuerpflichtige Einkünfte 5.000 Euro - 1.000 Euro = 4.000 Euro. Die Steuerlast sinkt noch im Jahr 2014, oder in weiteren Folgejahren, da die negativen Einkünfte solange immer weiter vorgetragen werden können, bis sie voll mit positiven Einkünften verrechnet worden sind.
Wie funktioniert das steuerliche Übertragen von Kosten auf Folgejahre?
Ein Verlustvortrag wird vom Finanzamt von Amts wegen festgestellt. Hierzu erhält man einen gesonderten Bescheid. In dem Jahr, in dem man die Verluste geltend machen will, muss man auf der ersten Seite des Mantelbogens der Steuerformulare ganz oben nur „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ ankreuzen. Das Finanzamt verrechnet dann, soweit möglich, den bestehenden Verlustvortrag mit den aktuellen Einkünften.
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