Was für Banken bei der Kreditvergabe bisher üblich war, muss nicht in Stein gemeißelt sein: Neben den monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) seiner Praxis stellt Siegfried A. seiner kreditgebenden Hausbank ein Mal im Jahr neben einer Liquiditäts- und Rentabilitätsberechnung seine Einkommensteuererklärung und seinen Einkommensteuerbescheid zur Verfügung.
Sämtliche dieser Informationen erhält das Bankinstitut seit mehr als zehn Jahren, ohne dass A. dazu ausdrücklich aufgefordert werden muss. Dieser Informationsablauf ist mithilfe seines Steuerberaters mittlerweile nahezu automatisiert, so dass Rückfragen seitens der Bank zeitnah beantwortet werden können. Die dazu erforderlichen Vollmachten hat A. ebenfalls bereits vor Jahren seinem Steuerberater erteilt. So weit, so gut? Weit gefehlt.
Bank meldet "zusätzlichen Informationsbedarf" an
Vor einigen Wochen, kurz nach Abgabe des letzten Einkommensteuerbescheids, erhielt A. ein Schreiben seiner Hausbank. Dem beigelegt war ein Formular „Vermögensübersicht“, was er bitte „sorgfältig vervollständigen“ sollte. A. konnte sich nur nach längerem Nachdenken daran erinnern, ein solches Formular bereits einmal erhalten zu haben. Das war kurz nach seiner Praxiserweiterung vor drei Jahren, als die gleiche Bank, für ihn durchaus nachvollziehbar, vor allem sein Immobilienvermögen und die Praxisausstattung neu bewerten wollte. Danach war von einer Vermögensübersicht keine Rede mehr.
Hinzu kommt, dass sich die Bank bei der aktuell angeforderten Vermögensaufstellung nicht mehr nur für das Vermögen von A. selbst, sondern auch für die Vermögenssituation seiner Frau und seiner beiden Kinder interessiert.
Einen Grund für diesen zusätzlichen Informationsbedarf gab das Schreiben des Kreditinstituts ebenso wenig her wie eine grundsätzlichen Information zu dem veränderten Auskunftsverhalten. Es enthielt dazu lediglich einen eher lapidaren Hinweis auf die „Offenlegungspflicht von Kreditnehmern auf der Grundlage des §18 des Kreditwesengesetzes“, nach der sich „Kreditinstitute regelmäßig über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer informieren müssen“.
A. ist sich natürlich darüber im Klaren, dass er seine Bank nicht nur vor einer Kreditvergabe, sondern auch während der Kreditlaufzeit über die wirtschaftliche Entwicklung seiner Praxis auf dem Laufenden halten muss. Was ja auch geschieht.
Ein weiterer Punkt: Durch die Kreditsicherheiten - vor allem die zugunsten seiner Bank eingetragenen Grundpfandrechte - und die bei der gleichen Bank unterhaltenen Termingelder und kleineren Wertpapierdepots kennt sein Sachbearbeiter den aktuellen Vermögensstand von A. ziemlich genau. Daher scheint die Aufforderung für A eine unnötige Kontrolle zu sein.
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