Betriebsfeste dienen nicht nur der Kommunikation und des Amüsements. Sie sind auch als Dankeschön für die geleistete Arbeit gedacht und eine Motivation für ein über die Arbeit hinausgehendes zwischenmenschliches Miteinander. Weshalb werden zu derartigen Veranstaltungen auch oft Partner und sonstige Angehörige mit eingeladen werden. Der Fiskus gewährt hierfür finanzielle Erleichterungen - unter der Bedingung, dass die steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Ausgangslage
Die Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen von betrieblichen Veranstaltungen sind nach der bisherigen Rechtsprechung bis zu einer Höchstgrenze von 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Maximal zwei solcher Veranstaltungen dürfen Firmen pro Jahr steuerbegünstigt gegenüber dem Finanzamt abrechnen. Gehen die Betriebsfeiern über diesen Rahmen hinaus oder wird die Freigrenze auch nur um einen einzigen Cent überschritten, sind die gesamten Zuwendungen für den Arbeitnehmer in der Regel als geldwerter Vorteil beziehungsweise steuerbarer Arbeitslohn zu behandeln.
Die Crux dabei: Erstens werden alle Veranstaltungskosten in die Berechnungsbasis für den umlagefähigen Gesamtbetrag einbezogen, zweitens die Kosten für die Begleitperson in die 110 Euro-Grenze des Arbeitnehmers mit eingerechnet. Diese Regelung kann also schnell zur Überschreitung der Freigrenze und zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.
Die neue Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell zwei Urteile (VI R 94/10 und VI R 7/11) zur 110 Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen veröffentlicht und Entscheidungen getroffen, die für Unternehmer und Mitarbeiter günstiger sind. So stellte das Gericht fest, dass nicht sämtliche Leistungen des Arbeitgebers für die Feier in die 110-Euro-Grenze einfließen, sondern nur solche, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern „unmittelbar konsumiert“ werden. Zudem wird der auf die Begleitperson entfallende Anteil der Kosten den Arbeitnehmern nicht mehr als eigener Vorteil zugerechnet.
Der BFH hat dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt und wann nicht. Demnach ist ausschlaggebend, ob es sich bei dem vom Arbeitgeber angebotenen Veranstaltungspaket um Leistungen handelt, durch die die Teilnehmer "objektiv bereichert" sind.
Zur objektiven Bereicherung führen gemäß Rechtsprechung nur Leistungen, die zu den unmittelbar konsumierbaren gezählt werden können. Dazu gehören vor allem Speisen, Getränke, Musik oder ein sonstiges Programm. Aufwendungen, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, wie etwa Mieten oder die Beauftragung eines Eventveranstalters, sind demnach nicht dem aufteilungsfähigen Gesamtbetrag der Veranstaltung zuzurechnen.
Der äußere Rahmen: nicht umlagefähig
Im juristischen Streitfall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Mitarbeiter zu einer Veranstaltung ins Fußballstadion eingeladen. Es entstanden Kosten für Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt legte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten zugrunde, womit die Freigrenze für die Arbeitnehmer überschritten war. Auch das Finanzgericht folgte dieser Ansicht. Nicht so der BFH, der bemängelte, dass die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung nicht umlagefähig seien und allein der Abzug der Stadionmiete dazu führe, dass die Freigrenze nicht überschritten sei.
Begleitpersonen: jetzt eigenständig
Auch hat der BFH entgegen seiner früheren Auffassung entschieden, dass die Kosten einer Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auch auf begleitende Familienangehörige zu verteilen sind. Im fraglichen Fall hatten an einer Betriebsveranstaltung nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen teilgenommen.
Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach Feststellung des Finanzamts auf circa 68 Euro pro Teilnehmer und hätten somit für zwei Personen mit 136 Euro die Freigrenze überschritten. Einer entsprechenden Klage des Arbeitnehmers, dem der Freibetrag strittig gemacht werden sollte, folgte der BFH jedoch in Gänze. Das bedeutet, dass die auf die Familienangehörigen entfallenden Kosten nicht die 110-Euro-Freigrenze des Arbeitnehmers beeinträchtigen.
Das Fazit
Die BFH-Urteile gelten zunächst nur für die entschiedenen Einzelfälle. Man muss abwarten, ob die Finanzverwaltung sie für allgemein anwendbar erklärt.
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