Welche Pflichten hat der Ausbildungsbetrieb?
Der ausbildende Betrieb muss einen Ausbildungsplan erstellen, aus dem hervorgeht, welche Bereiche der Azubi im Unternehmen kennenlernen, und welche Fähigkeiten er erwerben soll. Wichtig: „Ausbildungsfremde Tätigkeiten wie private Botengänge oder Putzdienste dürfen von Azubis nach § 14 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nicht gefordert werden“, betont Ausbildungsexpertin Anne Kronzucker von der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Die Kosten für Ausbildungsmittel, beispielsweise Werkzeuge, Maschinen und PC sowie Arbeitskleidung, trägt der Betrieb. Lernmittel für die Berufsschule gehören jedoch nicht dazu.
Generell hat der Ausbildungsbetrieb die Pflicht, seine Auszubildenden bestmöglich dabei zu unterstützen, das Ausbildungsziels zu erreichen. Dazu gehört auch, dass die Lehrlinge regelmäßig zur Berufsschule gehen. Für den Unterricht müssen sie freigestellt werden - unter Fortzahlung des Azubi-Gehalts. Das gilt auch für Prüfungen.
In den Ausbildungsordnungen werden von den Azubis Ausbildungsnachweise in Form von Berichtsheften gefordert. Der ausbildende Betrieb ist verpflichtet, seinen Nachwuchs dabei zu unterstützen und die Hefte zu überprüfen.
Was muss beim Ausbildungsvertrag beachtet werden?
Eine Besonderheit von Berufsausbildungsverträgen ist, dass die Eltern ihnen zustimmen müssen, wenn die Azubis noch minderjährig sind.
Mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrags ist das Verhältnis zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem geregelt. „Damit der Azubi zudem auch für die Prüfungen zugelassen ist, muss der Betrieb den Vertrag gemäß § 36 BBiG an Kammer, Innung beziehungsweise die zuständige Stelle schicken“, so Kronzucker.
Der Betrieb ist verpflichtet, den Vertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen zu lassen. Anschließend erhält der Betrieb den Vertrag abgestempelt zurück und wird zeitnah über die Anmeldefristen für die Prüfungen informiert. Termine für Abschlussprüfungen können jedoch auch in den Mitteilungsblättern der Kammern veröffentlicht werden. Anmeldung und Prüfungskosten gehen zu Lasten des Ausbildungsbetriebes.
Für ausführliche Informationen empfiehlt sich der Kontakt mit der zuständigen Kammer. Auch die Webseiten der Arbeitsagentur und des Bundesministeriums für Forschung und Bildung bieten wertvolle Hinweise.
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