Mit dem Mindestlohngesetz, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, sind nämlich auch Zahnärzte verpflichtet, ihren Mitarbeitern einen Brutto-Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro zu zahlen. Darauf verweist der Hamburger Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg.
Alle Zahnärzte sollten überprüfen, ob sie diese gesetzliche Vorgabe einhalten, so Schinnenburg Die meisten Zahnärzte bezahlen ihre Angestellten nicht nach geleisteten Stunden, sondern haben ein festes Gehalt bei vorgeschriebener Arbeitszeit vereinbart. In dem Fall kann man leicht überprüfen, ob der Mindestlohn gezahlt wird, sagt der Experte: Es wird einfach das Brutto-Monatsgehalt durch die im Monat geleisteten Arbeitsstunden geteilt. Sollten dabei weniger als 8,50 Euro pro Stunde herauskommen, muss entweder das Gehalt erhöht oder die Zahl der Arbeitsstunden gesenkt werden.
Auch Minijobs unterliegen dem Gesetz
Das gleiche gilt auch bei sogenannten Minijobbern, die bis zu 450 Euro pro Monat verdienen. Auch diese Mitarbeiter müssen auf einen Brutto-Stundenlohn von 8,50 Euro kommen. Das bedeutet auch, dass sie nicht mehr als 52,9 Stunden pro Monat arbeiten dürfen. Denn 53 mal 8,50 Euro ergibt 450,50 Euro.
Mit anderen Worten: Wer 53 Stunden und mehr pro Monat arbeitet, ist kein Minijobber mehr, er muss wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt werden: Der Arbeitgeber muss Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abführen. Im Übrigen müssen bei Minijobbern genaue Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit geführt und aufbewahrt werden. Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit Bußgeldern bestraft.
Der Auftragnehmer haftet
Vielen Zahnärzten ist nicht bekannt, dass darüber hinaus noch eine gefährliche Haftungsfalle besteht: Zahnärzte haften auch dafür, dass die von ihnen beauftragten Firmen den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen. § 13 des Mindestlohngesetzes verweist nämlich auf § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Dort ist geregelt:
„Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts… wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.“
Mit anderen Worten: Zahlt der von ihm beauftragte Unternehmer seinen Angestellten nicht den Mindestlohn, können sie vom Zahnarzt die Differenz verlangen. Sofort leuchtet ein, dass das gewerbliche Labor betroffen ist, das der Zahnarzt ja mit der Werkleistung Anfertigung von Zahnersatz beauftragt. Betroffen sind aber auch das Dentaldepot, das mit Reparaturarbeiten beauftragt wird, der Steuerberater, der die Buchführung macht, sowie die Reinigungsfirma, die die Praxis reinigt.
Am besten eine Beglaubigung ausstellen lassen
Leider gibt es keinen Weg, sich aus dieser Haftung zu befreien. Das einzige, was ein Zahnarzt tun kann und sollte, ist, sich von diesen Unternehmen bescheinigen zu lassen, dass sie ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlen. Das beseitigt die beschriebene Haftung zwar nicht, jedoch kann der Zahnarzt bei dem Unternehmen Regress nehmen, wenn er von dessen Angestellten in Anspruch genommen wird. Das nützt freilich nichts, wenn der Unternehmer insolvent wird.
Dr.med.dent. Wieland Schinnenburg
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Lerchenfeld 3
22081 Hamburg
fon 040/2507202
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