Bisweilen summieren sich die vermeintlich geringen Außenstände nach und nach zu beachtlichen Beträgen. Dies kann für den Praxisinhaber zu schmerzlichen Vermögensverlusten führen, wodurch auch seine weitere unternehmerische Tätigkeit eingeschränkt wird.
Nach einer Untersuchung der Stiftung Gesundheit hatte 2011 immerhin die Hälfte aller niedergelassenen Ärzte regelmäßig Zahlungsausfälle. Jeder dritte Arzt hatte dabei Verluste im vierstelligen Euro-Bereich zu verkraften. Fast sechs Prozent der Befragten beklagten einen jährlichen Zahlungsausfall von über 5.000 Euro.
Gesetzliche Möglichkeiten ausschöpfen
Um solche Verluste zu vermeiden, kann der Zahnarzt auch die Möglichkeiten nutzen, die der Gesetzgeber dem Gläubiger bietet. Ein seit 2013 geltendes Gesetz erleichtert hierbei die Aufklärung in der Zwangsvollstreckung und beseitigt den für Gläubiger bisher unerfreulichen Zustand, an sein Geld ohne Kenntnis des Kontos des säumigen Patienten nicht mehr heranzukommen.
Die Ermittlung von Drittauskünften
Damit hat sich die Situation des Gläubigers erheblich verbessert. So kann er sogenannte Drittauskünfte ermitteln lassen, indem er eine Vermögensauskunft beantragt. Dies betrifft Kreditinstitute, bei denen der Schuldner ein Bankkonto führt, oder Arbeitgeber, von denen er Einkommen bezieht. Dadurch kann der Gläubiger ein transparenteres Bild über die Vermögensverhältnisse des Schuldners erhalten. Die Erteilung von Drittauskünften setzt allerdings voraus, dass der Vollstreckungsgegenstand mindestens 500 Euro beträgt.
Die Drittauskünfte erhält man im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags durch den zuständigen Gerichtsvollzieher. Der ermittelt dann etwa versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, Bankverbindungen sowie Fahrzeug- und Halterdaten.
Inkassounternehmen als Alternative
Inkassounternehmen sind eine weitere Möglichkeit, um an die Forderungen heranzukommen. Die gewerblich agierenden Firmen haben erweiterte Befugnisse, seit 2008 unterliegen sie gesetzlichen Regeln. So müssen sie vom Gesetzgeber offiziell zugelassen sein und unterstehen einer Aufsichtsbehörde - in der Regel ist das das zuständige Amts- oder Landgericht. Sie können - auch ohne Zwischenschaltung von Anwälten - bevollmächtigt und beauftragt werden, Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor Gericht zu beantragen.
Dabei muss bedacht werden, dass mit Ablauf des 31. Dezembers eines jeden Jahres eine Honorarforderung verjähren kann. Insgesamt beträgt die Frist drei Jahre. Wer über ein gerichtliches Mahnverfahren eine Titulierung erwirkt, bei dem streckt sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Während dieser Zeit kann dann jederzeit vollstreckt werden. Die anfallenden Inkassogebühren sind vom Schuldner als Verzugsschaden zu erstatten.
Thema Datenschutz
Natürlich sind die rechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu beachten: Der Arzt darf seine offene Forderung durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro nur dann eintreiben oder einklagen lassen, wenn er vor der Weitergabe der Daten den Patienten gemahnt und auf die Folgen der weiteren Zahlungsverweigerung hingewiesen hat.
Das Bundesinnenministerium wies bereits 2002 auf folgenden Umstand hin: Dem Patienten wird durch die vorherige Information ermöglicht, die Weitergabe seiner Daten dadurch abzuwenden, indem er die Rechnung bezahlt. Der Arzt verletze hierbei auch nicht seine Schweigepflicht nach Paragraf 203 StGB, denn die Wahrung seiner eigenen Interessen rechtfertige die Offenlegung der ansonsten geschützten Patientendaten.
Daniel Schmidt
Institut für Wirtschaftssicherheit.
Hauptstr. 64-66
69117 Heidelberg
Keine Kommentare