Herr Klein, Sie coachen Praxen seit drei Jahrzehnten zum Thema Praxismanagement und -ökonomie. Was sind die typischen Probleme bei Geldgesprächen mit Patienten in der Zahnarztpraxis?
Hans-Dieter Klein: Zunächst sind fast jedem Zahnarzt Geld- und Preisgespräche mit Patienten lästig und unangenehm. Am liebsten würde er dies an eine kompetente Mitarbeiterin delegieren, damit er seine Zeit für Diagnose, Therapie und Behandlung einsetzen kann. Ich höre immer wieder das Argument, eine Mitarbeiterin sei viel eher auf gleicher Augenhöhe mit dem Patienten. Die Glaubwürdigkeit einer Mitarbeiterin sei in diesem Zusammenhang wesentlich besser.
Stimmt das denn?
Na ja, das führt auf jeden Fall zu einer unglücklichen Situation. Der Zahnarzt hat mit dem Patienten alle fachlichen Komponenten besprochen. Wenn der Patient im nachfolgenden Kostengespräch von einer Mitarbeiterin erfährt, dass er für die Therapie doch einiges selber tragen muss, zieht er sich oft überrascht zurück, häufig mit den Worten: "Das muss ich mir noch überlegen.“
Im Mittelpunkt seiner Überlegungen steht dann ausschließlich der Preis und nicht die zahnmedizinische Notwendigkeit. Besser wäre, beides miteinander zu verknüpfen. Außerdem begibt sich eine Mitarbeiterin, die die Kostengespräche mit dem Patienten übernimmt, auf zahnmedizinisches Glatteis, wenn sie bei der Nachfrage seitens des Patienten nach günstigeren Möglichkeiten eine abgeänderte Behandlung vorschlägt. Damit übernimmt sie die Rolle des Zahnarztes, indem sie über die Therapie entscheidet. Dies ist jedoch ausschließlich die Aufgabe des Zahnarztes.
Wie hat Ihrer Meinung nach die Patientenaufklärung zu erfolgen?
Die Patientenaufklärung besteht im Wesentlichen aus sieben Punkten und sie hat vom Zahnarzt zu erfolgen:
- Befund erläutern
- Diagnose erklären
- Therapiealternativen benennen
- Risikoaufklärung
- Unterlassungsfolgen
- Kosten
- Wie kann das Behandlungsergebnis abgesichert werden/ Recall
Die Kostenaufklärung wäre das einzige, was der Zahnarzt delegieren darf. Aber ich würde davon abraten.
Was sagt denn das neue Patientenrechtegesetz dazu?
Das ist hier sehr eindeutig. Ich zitiere: "Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahmen sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Es ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Auch muss der Behandelnde den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren.“
Wann kann die Praxismitarbeiterin einbezogen werden?
Wenn der Patient weitere Details zum HKP, dem Bonus, dem Umgang mit Versicherungen und dergleichen abfordert. Wichtig ist, dass der Patient nach dem Zahnarztgespräch (grob) abschätzen kann, ob die erforderliche Behandlung in seinen finanziellen Rahmen passt. Wenn nicht, kann der Zahnarzt dem Patienten die Chancen und Risiken von eventuell möglichen Alternativen darlegen. Erst wenn das abgeklärt ist, bekommt der Patient seinen konkreten Behandlungsplan. Das vermeidet unnötige Verwaltungsarbeit.
Wie funktioniert das konkret?
Der Zahnarzt nennt die Leistung, die aus zahnmedizinischer Sicht am besten für die Therapie geeignet ist. Dabei muss man sich als Behandler immer wieder klar machen, dass in der Beurteilung der Mundgesundheit die Kernkompetenz des Zahnarztes liegt, das ist sozusagen das zahnmedizinische Praxisleitbild. Mögliche Alternativen muss der Zahnarzt natürlich ansprechen und bewerten. Dabei sollte er sich immer von der bestmöglichen Behandlungstherapie leiten lassen, unabhängig von der Leistungsbereitschaft der Krankenkasse oder dem Sozialstatus des Patienten.
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