Bei laufenden Betriebsmittelkrediten und Immobiliendarlehen sollten zunächst die jeweiligen Darlehensbedingungen sorgfältig geprüft werden. Wer bereits in der Vergangenheit geschickt verhandelt hat, kann nämlich meist einen bestimmten Prozentsatz pro Jahr außerplanmäßig, also neben den ohnehin vereinbarten Tilgungsraten, zurückzahlen beziehungsweise zinsgünstig umschulden.
Das Darlehen außerplanmäßig tilgen
Eine gängige Formulierung lautet dann so: „Außerplanmäßige und kostenlose Tilgungen sind bis zu zehn Prozent des jeweiligen Restdarlehens pro Kalenderjahr möglich."
Ob diese Tilgungen vielleicht sogar aus eigenen finanziellen Mitteln erfolgt oder über eine Umschuldung bei der gleichen respektive einer anderen Bank, hängt von der jeweiligen wirtschaftlichen Lage des Betriebsinhabers ab. Wie auch immer, Zinsdifferenzen von vier, fünf oder sogar mehr Prozentpunkten sind es durchaus wert, sich hierzu gemeinsam mit dem Steuerberater ausdrücklich Gedanken zu machen.
Die Alternative heißt: warten
Schwieriger ist es dagegen, wenn der Kreditvertrag dazu keine entsprechende Regelung vorsieht. Vor allem bei Immobiliendarlehen wird dann in der Regel zumindest eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet (wenn einer vorzeitigen Rückzahlung oder Ablösung überhaupt zugestimmt wird), die beim Kreditgeber den zu erwartenden Zinsausfall kompensieren soll.
Meist bleibt hier nur die Alternative, den Zeitpunkt des nächsten Zinsablaufs abzuwarten, zu dem in aller Regel Umschuldungen beziehungsweise Kapitalrückzahlungen kostenlos möglich sind. Bei „variablen“ Zinssätzen, deren jeweilige sich ändernde Höhe von der Entwicklung eines Referenzzinses wie Euribor oder Libor abhängt, sieht es ähnlich aus. Auch hier sind kostenlose Umschuldungen regelmäßig möglich.
Trotzdem hartnäckig und aktiv bleiben
Betriebsverantwortliche, die dagegen keine kurzfristige Möglichkeit zur Umfinanzierung sehen, sollten dennoch hartnäckig bleiben. Je nach Dauer und Umfang der Geschäftsverbindung zur jeweils kreditgebenden Bank kann diese natürlich auch aus freien Stücken einer Umschuldung kostengünstig zustimmen.
Vor allem bei langjährigen und bewährten Kunde-Bank-Beziehungen kann sich zielgerichtetes Verhandeln seitens des Unternehmers finanziell auszahlen. So manche Bank wird es sich überlegen, beim nächsten Zinsbindungszeitpunkt einen verärgerten Kunden möglicherweise nicht nur bei einem Darlehen, sondern mit der gesamten Verbindung einschließlich sämtlicher Umsätze zu verlieren.
Was während der derzeitigen Niedrigzinsphase auf gar keinen Fall passieren sollte, ist das schlichte Nichtreagieren des Kreditnehmers. Immer noch gilt: Die Bank selbst wird als Kreditgeber nur in den wenigsten Fällen eine Umschuldung anbieten.
Auch öffentliche Kreditgeber prüfen
Nach wie vor in erheblichem Maße unterschätzt werden Umschuldungsmaßnahmen bei öffentlichen Kreditgebern wie der KfW-Mittelstandsbank und anderer Förderbanken etwa der Bundesländer. Je nach Vertragsbedingungen ist auch hier durch den Kunden vorgesehen, zumindest Teile bestehender Darlehen spätestens beim Ablauf der Zinsbindung vorzeitig zurückzuzahlen oder umzuschulden. Auch dazu lohnt also der Blick in die Bedingungen des jeweiligen Kreditgebers.
Einige Punkte, die Sie beachten sollten:
- Erst einmal muss geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Umschuldung überhaupt möglich ist. Die dazu erforderlichen Details sollten vom bisherigen Kreditgeber schriftlich bestätigt werden.
- Wenn die Entscheidung zugunsten einer Umschuldung gefallen ist, sollte zunächst die ebenfalls verbindliche Finanzierungszusage des neuen (oder alten) Kreditgebers abgewartet werden. Bloße Absichtserklärungen reichen nicht aus!
- Bei „normalen“ Umschuldungsmöglichkeiten wie dem Ablauf einer Zinsbindung sind die Weichen dazu rechtzeitig zu stellen. Etwa sechs Wochen vor dem jeweiligen Ablauf der Zinsbindung sollten Angebote vom bisherigen Kreditgeber und von anderen Banken eingeholt werden. Kommt es tatsächlich zu einer Umschuldung, halten sich die Kosten meist in Grenzen. Regelmäßig ist lediglich die Abtretung der als Sicherheit im Grundbuch eingetragenen Grundschuld an die übernehmende Bank erforderlich. Um sicher zu gehen, sollten aber auch hier abgebende und übernehmende Bank um konkrete Angaben gebeten werden.
Bonitätsprüfungen: keine Pflichtveranstaltungen
Bei einer bevorstehenden Umschuldung ist meist eine erneute Bonitätsprüfung durch den Kreditgeber üblich. Diese sollte keineswegs als „Pflichtveranstaltung“ gesehen werden. Aktuelle betriebswirtschaftliche Zahlen und realistische Liquiditäts- und Rentabilitätsprognosen des Steuerberaters sollten selbstverständlich sein, um das betriebliche Rating oder Scoring als wichtiger Grundlage der Bonitätseinschätzung möglichst zu verbessern. Die Mühe kann sich lohnen: Bei einer verbesserten Bonität winkt ein ebenfalls verbesserter zukünftiger Kreditzinssatz.
Michael Vetter
Fachjournalist für Finanzen
Vetter-finanz@t-online.de
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