Denken Sie an die KSK!
Unternehmer, die regelmäßig selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, müssen am gesetzlich geregelten „Melde- und Beitragserhebungsverfahren“ der KSK teilnehmen. Regelmäßig heißt: ab einer zwei- bis dreimaligen Auftragserteilung im Jahr.
Relevant wird dies bei Praxen, die zum Beispiel für die Gestaltung ihres Logos, den Relaunch der Praxishomepage oder neue Visitenkarten Aufträge an selbstständige Texter, Grafiker oder Designer vergeben. Denn diese Berufsgruppen zählen für die KSK zu den Künstlern, ebenso wie Layouter, Zeichner und Werbefotografen. Wer Honorare an eine der genannte Berufsgruppen zahlt, muss eine Abgabe in Höhe von 4,8 Prozent für 2017 und 4,2 Prozent für 2018 des Nettoentgelts an die KSK entrichten. Bis zu einer Gesamtsumme von 450 Euro pro Kalenderjahr sind die Aufträge jedoch abgabefrei. Erst wer über dieser „Bagatellgrenze“ liegt, hat sich an die KSK zu wenden.
Erfolgt keine, eine verspätete oder eine unvollständige Meldung, drohen Schätzungen und Bußgelder. Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflicht ist im juristischen Sinne eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
KSK in Kürze
Zahnärzte, die zum Kreis der Abgabepflichtigen zählen, müssen der KSK bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres die im vergangenen Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Honorare mitteilen.
Die KSK stellt die grundsätzliche Abgabepflicht gegebenenfalls in einem gesonderten Bescheid fest.
Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK eingeschätzt. Die so vorgenommene Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldung berichtigt werden.
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Die Art und Weise der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit ist dabei unerheblich. Für die KSK zählt nur, „dass ein Zusammenhang mit dem Unternehmen, seinen Produkten und Dienstleistungen oder seinen Zielen besteht“. Steuerberater Bernhard Fuchs aus Würzburg stellt klar: „Der rein technische EDV-Aufwand bei der Erstellung oder der Überarbeitung von Webseiten ist nicht beitragspflichtig“ – nur die künstlerische Gestaltung, also der Einbezug von den genannten künstlerischen Berufsgruppen. Fuchs: „Bei Auftragserteilungen ist es daher ratsam, sich entsprechende Rechnungen eindeutig aufteilen zu lassen.“
Die Künstlersozialversicherungspflicht betrifft allerdings nur natürliche Personen. Es wird kein Beitrag zur KSK fällig, wenn juristische Personen beauftragt werden.