Praxisfinanzen

Risiko Kreditkündigung

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Inhaber von Arztpraxen sollten sich mit den wesentlichen Voraussetzungen einer möglichen Kreditkündigung durch die Bank auch dann auseinandersetzen, wenn es (noch) keinen konkreten Anlass dazu gibt.

Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt haben in einem interessanten Beschluss erst vor kurzem verdeutlicht, dass eine Kreditkündigung für das beteiligte Bankinstitut durchaus schwierig sein kann. Diese Kreditkündigung „aus wichtigem Grund“ wurde von der Bank damit begründet, dass sie von ihrem Kunden beim Vertragsabschluss angeblich getäuscht wurde. Dieser hatte seinerzeit nämlich verschwiegen, dass seine Frau vor einigen Jahren zwei eidesstattliche Versicherungen auf Grund finanzieller Probleme leisten musste. Die OLG-Richter argumentierten dagegen ihrerseits, dass die Schufa-Angaben keine entsprechenden Informationen enthielten und der Kunde diese von sich aus nicht ansprechen musste (AZ: 19 U 41/10). Die vorzeitige Kündigung des Kreditvertrages sei somit rechtswidrig.

Wichtige Gründe für eine Kreditkündigung

Dieses Urteil zeigt, dass es keineswegs ins mehr oder weniger freie Ermessen des jeweiligen Kreditgebers gestellt ist, wann und in welcher Form ein so genannter „wichtiger Grund“ zu einer Kündigung ohne Kündigungsfrist vorliegt, auf den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken in diesem Zusammenhang übrigens ausdrücklich abstellen.

Ein wichtiger Kündigungsgrund kann vor allem dann vorliegen,

• wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die vor allem für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung von „erheblicher Bedeutung“ waren;

• wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit „eintritt oder einzutreten droht“ und somit die Kreditrückzahlung gefährdet ist;

• wenn der Kunde einer möglichen Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Kreditsicherheiten innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.

Ergänzend dazu ist es für Praxisinhaber wichtig zu wissen, dass eine Kündigung grundsätzlich erst nach dem erfolglosen Ablauf einer „zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist“ oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig ist. Die Erfahrung zeigt, dass eine tatsächliche fristlose Kündigung nach exakt dieser Definition dagegen in aller Regel kaum erfolgt. Die heutige Kommunikation zwischen Kunde und Bank einschließlich der betriebswirtschaftlichen Kontrollmechanismen auf beiden Seiten lassen vor allem zu erwartende Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse regelmäßig früh erkennen. Dies bietet die Möglichkeit rechtzeitiger Reaktionen, die sowohl vom Kunden als auch von der Bank ausgehen können und die dabei helfen, eine Kündigung zu verhindern.

Bewertung der Kreditsicherheiten

Schwieriger ist dagegen die Einschätzung der jeweils aktuellen Kreditsicherheiten, deren Höhe sich im Laufe der Zeit durchaus verändern kann. Hier besteht Handlungsbedarf vor allem auf Seiten der Bankinstitute, die sich nach wie vor häufig zurückhalten, wenn es um ihre konkreten Wertansätze beispielsweise bei einer Grundschuld, bei einer Bürgschaft oder bei einer Verpfändung der Praxisausstattung geht. Eine vorschnelle Nachforderung weiterer Sicherheiten sollte vielmehr voraussetzen, dass dem Kunden detailliert und plausibel dargelegt wird, wie die Bank als Kreditgeber zu ihrer veränderten Bewertung gekommen ist und welches Zahlenmaterial sie dazu verwendet hat. Bei einem derartig transparenten Verfahren kann der Kunde seinerseits durch eine eigene Wertermittlung dagegen halten. Dies kann bei einer Grundschuld beispielsweise durch das Gutachten eines Sachverständigen erfolgen, der möglicherweise zu einem anderen für den Kreditnehmer günstigeren Wertansatz des mit dieser Grundschuld belasteten Grundstücks kommt. Führt in absoluten Ausnahmefällen an einer fristlosen Kündigung tatsächlich kein Weg vorbei, steht dem Kreditnehmer für die Abwicklung auch hier grundsätzlich eine „angemessene Frist“ zu. Oft muss nämlich erst einmal ein neuer Kreditgeber gefunden werden, um den bisherigen Kredit abzulösen. Dies kann gerade in heutiger Zeit, wenn es denn überhaupt möglich ist, einige Monate dauern. Ist die Kunde-Bank-Beziehung aber erst einmal an diesem Punkt angekommen, erfolgt die Kommunikation meist ohnehin nur noch zwischen dem Anwalt des Kunden und der Rechtsabteilung der Bank.

Kündigung durch den Kreditnehmer

Neben dem Kündigungsrecht der Bank sehen die Banken-AGB die Kündigung „aus wichtigem Grund“ auch durch den Kunden als Kreditnehmer vor. Im Gegensatz zur bankseitigen Kündigung finden sich hierzu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch keine exemplarischen Gründe. Je nach Bedeutung einer solchen Kündigung ist es daher sinnvoll, zunächst den Rat eines sachkundigen Anwalts einzuholen. Ein sprichwörtlicher „Schnellschuss“ kann für den Kreditnehmer dagegen vor allem dann zu Nachteilen führen, wenn eine erforderliche Kreditablösung noch nicht endgültig gesichert ist.

Michael Vettervetter-finanz@t-online.de

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