EuGH urteilt erneut

Arbeitgeber darf Kopftuch verbieten

LL
Gesellschaft
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut entschieden, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen das Kopftuchtragen verbieten darf und damit seine Urteile aus dem Jahr 2017 bestätigt.

Erneut hat der EuGH in zwei Rechtssachen aus Deutschland entschieden, dass sichtbare religiöse, politische oder auch weltanschauliche Zeichen, die von Mitarbeitern am Arbeitsplatz getragen werden, verboten werden können.

Ein Kopftuchverbot ist keine "unmittelbare Diskriminierung"

Für das Verbot muss der Arbeitgeber allerdings mit einem „wirklichen Bedürfnis” argumentieren – zum Beispiel, um Patienten in seiner Praxis Neutralität zu vermitteln oder um soziale Konflikte zu vermeiden. Demnach ist auch das Verbot eines Kopftuchs zulässig.

Bereits im Jahr 2017 kam es zu zwei Urteilen in Frankreich und Belgien, wonach das Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz untersagt werden durfte. Die Begründung des Gerichts lautete damals: Ein Kopftuchverbot stelle keine „unmittelbare Diskriminierung” dar.

Ob das Kopftuch als religiöses Zeichen in einem Unternehmen verboten ist oder erlaubt, hängt von den internen Regelungen des Betriebs ab. Besagen diese, dass keine religiösen Zeichen von Mitarbeitern sichtbar nach außen getragen werden dürfen, ist das laut EuGH und europäischem Recht zulässig.

Die Regelungen müssen dann für alle gelten


Hier weist das Gericht aber klar darauf hin, dass diese dann für alle betriebszugehörigen Personen gelten und nicht nur für muslimische Mitarbeiter. Sie gelten beispielsweise also auch für das Tragen eines Kreuzes oder der Kippa. Die Regelungen, um etwa die Neutralität des Unternehmens zu bewahren, müssten daher „konsequent und systematisch“ umgesetzt werden.

So entschied der EuGH auch in den zwei jüngsten Fällen aus Deutschland. Im ersten hatte eine Erzieherin geklagt, die seit 2016 ein Kopftuch bei der Arbeit trug. Im Jahr 2018 wurde sie entlassen, nachdem sie einer Dienstanweisung zur Unterlassung des Tragens von religiösen Zeichen nicht gefolgt war und weiter mit der Kopfbedeckung am Arbeitsplatz erschien.

Im zweiten Rechtsstreit klagte ebenfalls eine junge Frau: Eine Angestellte einer Drogeriemarktkette, die nach der Elternzeit mit einem Kopftuch zur Arbeit erschien und dieses nach mehrmaliger Aufforderung und Hinweisen auf die betriebliche Kleiderordnung nicht ablegte. Auch ihr Fall ging am Ende vor den EuGH. Das Gericht gibt mit seiner Entscheidung nun den Rahmen vor (EuGH-Urteile vom 14. März 2017, Az.: C-157/15 und C-188/15). Den Einzelfall entscheiden wiederum die deutschen Gerichte nach nationalen Bestimmungen zur Religionsfreiheit.

verbietet der Chef das Kopftuch, ist auch dasKreuz verboten

Grundsätzlich kann ein Praxisbetreiber als Arbeitgeber das Tragen von religiösen, politische oder weltanschaulichen Symbolen verbieten, wenn er die neutrale Atmosphäre der Praxis dadurch gefährdet sieht oder sogar begründet fürchtet, dass Patienten seine Adresse deshalb meiden. Die Neutralität muss daher mit einem unternehmerischen Bedürfnis begründet sein.

Verbietet der Arbeitgeber Kopftuch und Kreuzkette, muss er konsequent auch beispielsweise das Kreuz an der Wand oder biblische Sprüche aus den Räumlichkeiten verbannen, sonst ist die Entscheidung vor Gericht im Falle einer Klage gegebenenfalls damit entkräftet. Es gilt die Einzelfallentscheidung.

Europäischer GerichtshofAz: C-341/19 und C-804/18Urteile vom 15. Juli 2021

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