Bundeszahnärztekammer

Covid-19: Kurzarbeitergeld in der Zahnarztpraxis

pr/pm
Praxis
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat heute ein Positionspapier zu Kurzarbeitergeld in der Zahnarztpraxis herausgegeben. Berücksichtigt sind die beabsichtigten Änderungen durch die Bundesregierung.

Die Ausbreitung des Coronavirus stellt auch die Zahnarztpraxis vor große Herausforderungen. Mangelnde Hygienemittel und sinkender Umsatz beschäftigen eine Vielzahl von Zahnarztpraxen. Desinfektionsmittel und Mundschutz sind rar, Patienten sagen vermehrt Termine ab.

Freiberufliche Tätigkeit schließt den Zugang zum Kurzarbeitergeld nicht aus

Die Angestellten in der Zahnarztpraxis sind zudem im Umgang mit dem Virus verunsichert. Viele Zahnärztinnen und Zahnärzte fragen deshalb nach der Möglichkeit von Kurzarbeit. Aufgrund des hohen Anrufaufkommens sind die Arbeitsagenturen und Jobcenter derzeit vielfach telefonisch nur eingeschränkt erreichbar. Allein die Zugehörigkeit des Betriebs zu den freiberuflichen Tätigkeiten schließt den Zugang zum Kurzarbeitergeld nicht aus.

Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, ist von Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen worden.

Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2021

Für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt sind bis zum 31. Dezember 2021 befristete Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung in das Gesetz aufgenommen worden, die es erlauben, den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern und die Betriebe zu entlasten sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern den Bezug von Kurzarbeitergeld zu ermöglichen, vgl. § 109 Absatz 5 SGB III.

Diese Erleichterungen sind:

abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB III den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent herabzusetzen,

abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 SGB III auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise zu verzichten,

eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen.

Rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft

Die Regelungen sollen mit der noch zu verabschiedenden Rechtsverordnung rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend gezahlt werden, so dass Zahnarztpraxen bereits jetzt schon die K urzarbeit unter den erleichterten Voraussetzungen beantragen können. Es besteht also die Möglichkeit für Praxisinhaber, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Kurzarbeit obliegt der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.

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