Aktualisierte Arbeitshilfe aus Baden-Württemberg

Nur begrenztes Beschäftigungsverbot für angestellte Zahnärztinnen in der Stillzeit?

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Praxis
Baden-Württemberg hat Ende 2023 eine Arbeitshilfe zum Beschäftigungsverbot für angestellte stillende Frauen in Zahnarztpraxen aktualisiert, die die Anlässe für die Verhängung einer solchen Anordnung stark eingrenzt.

Grundsätzlich gehe man bei der Ermittlung der infektiologischen Risiken von „reifgeborenen und immunologisch gesunden Säuglingen“ aus. Dabei müss der Arbeitgeber, gegebenenfalls unter Mitwirkung des Betriebsarztes, auch immer diejeweiligen individuellen Beschäftigungsmöglichkeiten beurteilen, um dann zu entscheiden, welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Aber: „In aller Regel wird für eine stillende Frau die Weiterbeschäftigung in einer Zahnarztpraxismit geeigneten Schutzmaßnahmen möglich sein“, heißt es in der „Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit Zahnarztpraxis – Fachgruppen Mutterschutz“ der Regierungspräsidien Baden-Würrttemberg.

Biologische Gefährdungen durch Infektionskrankheiten wie HIV, Hepatitis B und C oder Varizella-Zoster stellten weder für die Frau noch für das Kind eine unverantwortbare Gefährdung dar. Eine Infektion mit dem Zytomegalievirus sei keine Gefahr für den Säuging und könne durch die persönliche Schutzausrüstung und die allgemeinen Arbeitsschutzvorgaben verhindert werden. Um eine Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu vermeiden, sollten die Hygienemaßnahmen befolgt werden.

Was physikalische Gefährdungen betrifft: „Bezüglich der äußeren Exposition (durch Röntgenstrahlung) sind keine über den Arbeitsschutz hinausgehenden Schutzmaßnahmen erforderlich“, halten die Autorinnen und Autoren fest.

Wie umgehen mit Amalgam?

In Bezug auf chemische Gefahrstoffe (Amalgam) sprechen sich die Verfasser der Arbeitshilfe zur Vermeidung des Risikos einer systemischen Aufnahme von Quecksilber und dessen Anreicherung in der Muttermilch dafür aus, dass stillende Zahnärztinnen keine Amalgamfüllungen legen und dass die Behandlungszimmer nach jeder Behandlung mit Amalgam ausreichend gelüftet werden. „Beim Bearbeiten, das heißt, Polieren oder Entfernen von Amalgamfüllungen ist primär nur von einer Aerosolexposition auszugehen, die durch technische Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Bearbeitung unter hochvolumigerintraoraler Absaugung) und konsequentes Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (zum Beispiel FFP2-Maske, Schutzbrille, Handschuhe) wirksam reduziert wird", heißt es in dem Text ergänzend.

Bei den weiteren Stoffen, die bei der zahnärztlichen Behandlung am Patienten eingesetzt werden, wie Medizinprodukte und Arzneimittel, gehe man davon aus, dass sich darunter keine Stoffe befinden, die laktationsgefährlich sind. „Über eine wirksame persönliche Schutzausrüstung (PSA, FFP3-Maske, Schutzbrille, Handschuhe und Schutzkittel) kann die Gefährdung durch chemische Gefahrstoffe (Aerosole), welche bei der zahnärztlichen Behandlung entstehen, auf ein verantwortbares Maßreduziert werden“, schreiben die Autoren. Arbeitsbereiche mit potenzieller Narkosegasbelastung (Sevofluran) seien im Einzelfall gesondert zu betrachten.

So urteilten die Gerichte zum Still-Beschäftigungsverbot

Wie Rechtsanwalt Michael Lennartz von lennmed.de Rechtsanwälte darlegt, führt nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1993 (Urteil vom 27. Mai 1993 – Az.: 5 C 42.89) eine Gefährdungsbeurteilung bei angestellten Zahnärztinnen faktisch zu einem Beschäftigungsverbot, da immer eine Infektionsgefahr bei der Behandlung am Patienten bestehe, auch wenn dieses Risiko sehr gering sei. Das Urteil bezog sich laut Lennarzt allerdings im konkreten Fall auf eine schwangere Zahnärztin und erwähnte nur allgemein, dass das Stillen vom Mutterschutzgesetz (MuSchG) umfasst sei.

Einzelfragen bezüglich des Stillens im Zusammenhang mit dem Mutterschutzgesetz klärten Lennartz zufolge in jüngerer Zeit andere Gerichte (SG Nürnberg am 4. August 2020 – Az. S 7 KR 303/20: Mutterschutzlohn wegen Stillzeit über 12-Monatsgrenze hinaus oder SG Frankfurt am 24. November 2020 – Az. S 34 KR 2391/20 ER: keine Erstattung von Mutterschutzlohn für stillende Arbeitnehmerin), ein grundsätzliches Hauptsache-Urteil zum einem Stillbeschäftigungsverbot habe jedoch noch kein Gericht getroffen.

Wie Lennarz ausfühtrt, hatte aber in einem Eilverfahren das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Sommer 2021 (Urteil vom 10. August 2021 – Az. 11 SaGa 1/21) entschieden, dass eine stillende Oralchirurgin nur die Arbeit mit Amalgam/Quecksilber zu unterlassen habe, eine weitere unverantwortbare Gefährdung konnte in dem Verfahren durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit demnach nicht nachgewiesen werden.

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