Zum Inhalt
Zum Hauptmenu
Zum Footermenu
Anmelden
Suche
Sie wurden erfolgreich abgemeldet!
Kontakt
Mediadaten
Newsletter
Suche
Suche
Suche starten
News
Alle News
Politik
Praxis
Gesellschaft
Zahnmedizin
News-Archiv
zm-starter
Fachgebiete
Parodontologie
Implantologie
Endodontologie
Kieferorthopädie
Prothetik
Chirurgie
Kinderzahnheilkunde
Alterszahnheilkunde
Prophylaxe
Funktionsdiagnostik
Ästhetische Zahnmedizin
CME
CME Übersicht
Erste Hilfe
Termine
Archiv
Inserat
Stellenangebote
Stellengesuche
Praxismarkt
Verschiedenes
Anzeige aufgeben
Markt
Marktmeldungen
Firmenverzeichnis
Kontakt
Mediadaten
Newsletter
Anmelden
Suche
Home
CME
CME Übersicht
Fortbildung zur elektronischen Patientenakte
2
CME-Punkte
Aus Heft 23-24/2025
Fortbildung zur elektronischen Patientenakte
von KZBV – Abteilung Telematik
Fortbildung verfügbar bis
31.05.26
Artikel zur Fortbildung:
Machen Sie eine Fortbildung zur ePA! Online!
1.
Welche der folgenden Aussagen zur ePA ist falsch?
Die ePA ist eine Versicherten-geführte elektronische Akte.
Die ePA dient der Unterstützung von Anamnese und Befunderhebung.
Die ePA ersetzt die zahnärztliche Behandlungsdokumentation.
Die ePA ist für den Versicherten freiwillig.
2.
Welche der folgenden Aussagen zur Informationspflicht der Praxis ist richtig?
Nur die Krankenkassen sind verpflichtet, über die ePA zu informieren.
Praxen müssen auf die standardmäßig eingestellten Daten und Widerspruchsrechte hinweisen.
Die Informationspflicht entfällt, wenn der Versicherte eine ePA-App nutzt.
Es besteht eine Schriftformpflicht für die Patienteninformation.
3.
Welche der folgenden Aussagen zur technischen Nutzung der ePA durch Zahnarztpraxen trifft zu?
Für den Zugriff auf die ePA ist ein Konnektor-Update erforderlich.
Der Zugriff auf die ePA kann offline erfolgen.
Der elektronische Heilberufsausweis (HBA) ist für den Zugriff nur aus rechtlichen Gründen erforderlich.
Ein lokales Virenschutzprogramm zur Absicherung der Praxis-IT ist nicht notwendig.
4.
Welche Aussage zur Vergütung im Zusammenhang mit der ePA trifft zu?
Die Gebührenposition ePA2 kann je Versichertem nur einmal im Quartal abgerechnet werden.
Für das erstmalige Einstellen von Daten in eine ePA kann die Gebührenposition ePA1 abgerechnet werden.
Die Gebührenposition ePA2 kann für die Verschreibung von Medikamenten abgerechnet werden.
Praxen dürfen ePA-Leistungen nur dann abrechnen, wenn der Versicherte die Praxis schriftlich dazu bevollmächtigt hat.
5.
Welche Aussage beschreibt die Nutzung der ePA in der Zahnarztpraxis korrekt?
Versicherte, die keine ePA haben möchten, können in der Zahnarztpraxis der Nutzung widersprechen.
Der Zugriff auf die ePA erfordert neben dem Einlesen der eGK stets eine separate Einwilligung der Versicherten.
Der Behandlungskontext wird durch das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte nachgewiesen.
Die ePA ersetzt künftig das anamnestische Gespräch, um Doppelbefragungen zu vermeiden.
6.
Welche Aussage zum Einstellen von Dokumenten in der ePA in der Zahnarztpraxis ist richtig?
Röntgenbilder dürfen nur im Originalformat (z.B. DICOM) in die ePA hochgeladen werden.
Dokumentationen über Routinebehandlungen wie eine Füllungstherapie müssen grundsätzlich in die ePA eingestellt werden.
Befundberichte müssen nur auf Verlangen der Versicherten eingestellt werden.
Einträge ins eZahnbonusheft müssen nur auf Verlangen von Versicherten eingestellt werden.
7.
Welche Aussage zu den Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit der ePA ist korrekt?
Widersprüche oder Einwilligungen der Versicherten zum Einstellen von Daten müssen in Papier- und in elektronischer Form dokumentiert werden.
Versicherte können auch dem Einstellen von Pflichtdokumenten widersprechen.
Zahnarztpraxen müssen einen möglichen Widerspruch von Versicherten der Krankenkasse melden.
Das Einstellen eigener Gesundheitsdokumente durch Versicherte ist nicht vorgesehen.
8.
Welche Aussage zur elektronischen Medikationsliste (eML) ist korrekt?
Sie wird manuell von der Hausarztpraxis gepflegt.
Sie wird nur bei Bedarf erstellt.
Sie enthält Informationen zu nicht rezeptpflichtigen Medikamenten.
Sie wird durch den E-Rezept-Fachdienst automatisch befüllt.
9.
Was gehört nicht zu den grundlegenden Anforderungen der einzustellenden Daten?
Sie müssen aus der aktuellen Behandlung stammen.
Sie müssen von der Zahnarztpraxis selbst erhoben worden sein.
Sie müssen in digitaler Form vorliegen.
Sie dürfen auch bei Widerspruch der Patienten eingestellt werden.
10.
Welche Aussage beschreibt die Rechte der Versicherten im Zusammenhang mit dem Zugriff auf ihre ePA nicht korrekt?
Versicherte können einzelne Dokumente in ihrer ePA vor dem Zugriff durch Praxen verbergen.
Versicherte können die Zugriffsberechtigung für Praxen jederzeit entziehen oder verlängern.
Versicherte können Dokumente aus ihrer ePA löschen.
Versicherte können den Zugriff auf die ePA durch die Zahnarztpraxis nicht verlängern.
Zur CME-Übersicht
Zum Seitenanfang springen
xs
sm
md
lg
xl
xxl