Arztbewertungen: Provider haftet für Wahrheitsgehalt
Wie die "Märkische Allgemeine Zeitung" berichtet, hatte in einem Internetforum ein Nutzer die Implantatbehandlung seines Zahnarztes anonym kritisiert. Er behauptete, der Behandler sei fachlich inkompetent und verfolge vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen. Das ließ der Mediziner nicht auf sich sitzen: Im angegebenen Zeitraum habe er gar keine der Bewertung zugrunde liegende Behandlung durchgeführt. Daher sei die Bewertung seiner Arbeit falsch.
Provider ließ die Bewertung im Netz stehen
Nach Zeitungsangaben fragte der Provider bei dem Kunden nach, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat. Der Kunde bejahte dies. Der Provider gab sich damit zufrieden, blieb bei seiner Darstellung und kam der von dem Zahnarzt gerichtlich geforderten Löschung von Teilen der Bewertung nicht nach.
Daraufhin setzte sich der Zahnarzt gegen die Verbreitung der negativen Bewertung über ihn zur Wehr. Das angerufene Landgericht Nürnberg-Fürth verpflichtete den Betreiber des Internetportals vorläufig zur Unterlassung der Bewertung ärztlicher Leistungen.
Wahrheitsgehalt der Aussagen muss überprüft werden
Die Richter stellten dem Blatt zufolge klar, dass Internetprovider den Wahrheitsgehalt von Bewertungen ärztlicher Leistungen prüfen müssen. Auf die konkrete Beanstandung des Zahnarztes hin hätte der Sachverhalt sorgfältiger nachrecherchiert werden müssen. Der Provider hätte von dem Kunden auch einen Nachweis fordern müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat.
Weil all das aber nicht geschehen sei und in dem Fall möglicherweise die Persönlichkeitsrechte des Zahnarztes verletzt wurden, haftet der Internetprovider (Az. 11 O 2608/12; Urteil vom 8. Mai 2012).