Anhörung zum GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz

„Der Name bleibt eine Farce“

90 Minuten – für alle Verbände und Einzelsachverständigen zusammen –, um vor dem Gesundheitsausschuss ihre Positionen zum sogenannten GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz darzulegen: Die Hoffnungen auf eine offene Anhörung wurden am 16. Januar enttäuscht, die Einwände führten mitnichten zu einer gründlichen Diskussion. Es bleibt der dringende Appell, den Gesetzentwurf zurückzuziehen oder wenigstens zu überarbeiten.

Bereits im Vorfeld der Anhörung hatte der Vorsitzende der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer, seine Kritik auf den Punkt gebracht: „Allein der zeitlich vorgegebene Rahmen von lediglich 90 Minuten macht es angesichts des Umfangs und der Tragweite der vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen bereits unmöglich, eine inhaltlich differenzierte und auf alle relevanten Punkte abzielende Kritik vorzubringen. Stattdessen lässt diese Anhörung erkennen, dass der Gesetzgeber von vornherein nicht mehr beabsichtigt, unsere berechtigten Anliegen ernst zu nehmen und das geplante Gesetz noch mal einer gründlichen Prüfung zu unterziehen.“

Ganze fünf Minuten Zeit

Eßers Einschätzung sollte sich bewahrheiten: Ganze fünf Minuten bekamen er und der Vorsitzende der KZBV-Vertreterversammlung, Dr. Karl-Friedrich Rommel, um den Mitgliedern des Gesundheitsausschusses ihre Position darzulegen. Eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf hatte die KZBV bereits vorher abgegeben.

Rommel wurde von der Unionsfraktion zu zwei Sachverhalten befragt: Zum einen, wie er die im Entwurf geplante Regelung bewerte, dass bei haftungsrechtlicher Bedeutung des Abstimmungsverhaltens die Vertreterver sammlung immer namentlich abstimmen soll.

Rommel antwortete, er halte die verbindliche Anordnung der namentlichen Abstimmung für hochproblematisch. Sie verletze demokratische Grundsätze und sei verfassungsrechtlich bedenklich. Die KZBV plädiere daher dafür, auf die Regelung zu verzichten. Sollte daran festgehalten werden, sollte sie sich auf Verträge von wirtschaftlicher Bedeutung wie Grundstücks- oder Vorstandsdienstverträge beschränken.

Dr. Wolfgang Esser

„Ein trauriger Tag für die Selbstverwaltung“

„Ein trauriger Tag für die Selbstverwaltung und das deutsche Gesundheitswesen! Insgesamt nahmen sich die Parlamentarier nur 90 Minuten Zeit, um den geladenen 15 Sachverständigen der Selbstverwaltungskörperschaften und den drei Einzelsachverständigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf zu geben, mit dem die Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen bis an die Grenzen des Vertretbaren geschwächt werden wird. Lediglich 5 Minuten und 30 Sekunden wurden der KZBV zur Beantwortung konkreter Fragen zur Verfügung gestellt. Mein Eindruck hat sich heute verfestigt, dass die Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen zukünftig kaum noch mit Unterstützung aus der Politik rechnen darf. Ein insgesamt sehr trauriger Tag.“

Zudem wurde Rommel gefragt, warum die KZBV die geplante Änderungen zur Verbesserung der Transparenz ablehne. Er erklärte, hohe Standards in der Verwaltungsorganisation sowie interne Transparenzpflichten und Kontrollmechanismen erachte die KZBV als Selbstverständlichkeit. Verantwortungsvolles Verwaltungshandeln sei für die KZBV immer höchstes Gut und Richtschnur für ihr Handeln. Die VV sei über Angelegenheiten der Körperschaft anlässlich der VV-Sitzungen bereits jetzt informiert, auch in schriftlicher Form.

Eßer nahm Stellung zu der Frage der SPD-Fraktion, wie die KZBV die Forderung des Haushaltsausschusses des Bundestags zur Einräumung von Prüfrechten für den Bundesrechnungshof bewerte. Er wies die Forderung entschieden zurück, KZVen und die KZBV unterlägen bereits jetzt einem engmaschigen Netz von Aufsichtsmaßnahmen. Eine unkoordinierte Prüfung identischer Sachverhalte von verschiedenen Prüfungseinrichtungen führe notwendigerweise zu divergierenden Ergebnissen, die mit keinem zusätzlichen Erkenntnisgewinn verbunden seien, führte er aus. Parallele Prüfverfahren führten überdies zu unwirtschaftlichen Aufwendungen, die es zu vermeiden gelte.

Ablehnung auf breiter Front

Auch die Vertreter der anderen Verbände und die Sachverständigen sprachen sich überwiegend gegen das geplante Gesetz aus: Die KBV – die in der Anhörung nur marginal zu Wort kam – betonte, dass das Gesetz die Handlungsspielräume der Selbstverwaltung einenge.

Der KBV-Vorsitzende Dr. Andreas Gassen erklärte auf Nachfrage der Linken („Hatte die Regierung zu wenig Möglichkeiten, die KBV zu beaufsichtigen?“), dass Individualfehler passierten und korrigiert werden müssten. So etwas sei aber nicht immer zu verhindern.

Die Vorsitzende des GKV-Spitzenverbands, Dr. Doris Pfeiffer, betonte, die Probleme, die gelöst werden müssten, seien nicht beim GKV-Spitzenverband aufgetreten. Auch werde kein weiterer Regulierungsbedarf gesehen, ergänzte Uwe Klemens vom Verwaltungsrat.

Franz Knieps, der als Einzelsachverständiger geladen war, forderte, Aufgaben und Funktionen im  Gesundheitswesen stärker zu teilen. Alles, was nach verschleierten Durchgriffen aussehe, müsse zurückgewiesen werden.

Der GKV-Spitzenverband und die Vertreter von Arbeitgebern und Gewerkschaften forderten, dass der Gesetzesentwurf unterscheiden sollte zwischen sozialer und berufsständischer Selbstverwaltung.

So seien im GKV-Spitzenverband und im MDS Vertreter von Versicherten und Arbeitgebern tätig, die sich für die Interessen der Patienten, der Kassenmitglieder und Beitragszahler einsetzten. Davon zu unterscheiden sei die berufsständische Interessenvertretung.

Der Gesetzentwurf erwecke den falschen Eindruck, dass – im Jahr der Sozialwahlen 2017 – bei allen Spitzenorganisationen aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf bestehe.

Der unabhängige Sachverständige Eckehard Lindemann forderte die Politik auf, sich die unterschiedlichen Rollen der Selbstverwaltung noch einmal vor Augen zu führen. Er schlug vor, die Themen der sozialen Selbstverwaltung aus dem Entwurf herauszulösen und in die nächste Legislatur zu schieben – doch ohne Kassen, G-BA und MDS würden nur die KBV und die KZBV als Adressaten des Gesetzes übrig bleiben!

„Unsere Position ist unverändert klar“

Nach der Anhörung bilanzierte Eßer, der Name des Gesetzes bleibe eine Farce. Besonders kritisch sehe die KZBV nach wie vor erstens die Pflicht zur namentlichen Abstimmung in der Vertreterversammlung, durch die sachwidrig in die freie Ausübung des Mandats der Mitglieder eingegriffen werde, zweitens die  haushaltsrechtlichen Vorgaben, die die Haushaltsautonomie – als wesentlichen Bestandteil der Selbstverwaltungshoheit – aushöhlten, sowie drittens den möglichen Einsatz eines „Entsandten für besondere Angelegenheiten“, der unter bestimmten Voraussetzungen die Körperschaften von innen heraus lenken könne. Eßer: „Unsere Position zu dem Vorhaben ist unverändert klar: Wir appellieren an den Gesetzgeber, den Gesetzentwurf vollständig zurückzuziehen, zumindest aber eine praxistauglichere Ausgestaltung der vorgesehenen Maßnahmen vorzunehmen.“

Zum Redaktionschluss

BMG deutet Änderungen an

„Das ein oder andere wird noch geändert werden“, sagte die Parlamentarische Staatssekretärin im BMG, Annette Widmann-Mauz, kurz vor Redaktionsschluss auf einer Veranstaltung des GKV-Spitzen¬verbands in Berlin: Insbesondere könne sie sich Änderungen bei den Regelungen zum Einsatz eines Staatskommissars sowie bei der Vorlage von Vorstandsdienstverträgen bei der Rechtsaufsicht vorstellen. Dass die neuen Regeln für alle Organe der Selbstverwaltung gelten, hält Widmann-Mauz allerdings für richtig: „Wir müssen die Prinzipien auf alle Bereiche gleich anwenden und gleichzeitig natürlich Unterschiede wie beim G-BA berücksichtigen.“

Genau diese Linie des Gesetzgebers vermisst Jurist Peter Axer von der Universität Heidelberg. „Wäre dieses Gesetz konsequent, hätte es auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die Apothekerverbände betreffen müssen. Auch neue Regelungen für die Selbstverwaltung der Pflegeversicherung oder die Rentenversicherung wären dann denkbar“, entgegnete er auf derselben Veranstaltung. Aus seiner Sicht hätte es das Gesetz nach der vorhandenen Rechtslage nicht gebraucht. Der Gesetzgeber hätte auch nur ein Gesetz, das ausschließlich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) betrifft, erlassen können.

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