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Interview mit Rechtsanwalt Fabian Witt zum Urteil des Landgerichts Berlin

„Behandlung durch DrSmile verstößt gegen elementare Behandlungsregeln“

Eine „kosmetische Behandlung“? Weder eine Panoramaschichtaufnahme, noch das in diesem Fall erforderliche Fernröntgenseitenbild waren zuvor angefertigt worden. (Hier sieht man das nachträglich für das Gutachten angefertigte FRS.) © Fabian Witt
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Das Landgericht Berlin hat „Dr. Smile x Impress“ dazu verurteilt, einer Patientin Schmerzensgeld und die Kosten der Anschlussbehandlung zu zahlen, weil es eine grob fehlerhafte Behandlung für erwiesen hält. Der Rechtsanwalt Fabian Witt schildert den Fall seiner Mandantin und erklärt, warum das Urteil aus seiner Sicht Signalwirkung hat.

Herr Witt, Sie haben die Patientin vor Gericht vertreten. DrSmile sind laut dem Urteil Behandlungsfehler unterlaufen, die bei ihr zu einem Gesundheitsschaden führten. Was war passiert?

Fabian Witt: Das Landgericht stellte zunächst fest, dass die Therapieplanung der Beklagten fehlerhaft war und damit dem medizinischen Standard zuwiderlief. Die gewählte Kombination aus Zahnbogenexpansion und in unzureichender Menge durchgeführter Schmelzreduktion war vollkommen ungeeignet, um die Zahn- und Kieferanomalie der Klägerin zu korrigieren.

Darüber hinaus erkannte die 36. Zivilkammer mehrere Befunderhebungsfehler. So wurde die Klägerin zu keinem Zeitpunkt von einem Zahnarzt oder Kieferorthopäden klinisch untersucht. Der durchgeführte 3D-Scan des Gebisses der Klägerin wurde unstreitig durch eine nicht-zahnärztliche Mitarbeiterin einer Partnerpraxis durchgeführt. Auf die Anfertigung einer bei der Zahnfehlstellung der Klägerin erforderlichen Basisdiagnostik wurde verzichtet. Weder wurde eine Panoramaschichtaufnahme noch das in diesem Fall erforderliche Fernröntgenseitenbild angefertigt.

Zuletzt sah das Landgericht auch die fehlende Verlaufskontrolle als Behandlungsfehler an. Es erfolgte keine Überprüfung des Behandlungsziels im Behandlungsverlauf.

Das Urteil

„Eine völlig unvertretbare Fehlleistung“

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass DrSmile Behandlungsfehler unterlaufen sind, die zu einem Gesundheitsschaden der Klägerin geführt haben. Außerdem stellte die Richterin fest, dass davon auszugehen sei, dass die von der Klägerin erteilte Einwilligung in die streitgegenständliche Behandlung unwirksam und daher diese rechtswidrig war. Sie verurteilte die Beklagte zu einer Zahlung von 5.458,22 Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen für die Anschlussbehandlung, 8.000 Euro Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen sowie zur Übernahme der Gutachter- und Prozesskosten.

Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war ein Sachverständigengutachten. Darin war festgestellt worden, dass die Therapieplanung durch DrSmile fehlerhaft und die gewählte Kombination aus Zahnbogenexpansion und in unzureichender Menge durchgeführter approximaler Schmelzreduktion (ASR) vollkommen ungeeignet war, um die bei der Klägerin bestehende Zahn- und Kieferanomalie zu korrigieren. So ergab eine Analyse des Scans zum Start der Behandlung ein geschätztes Platzdefizit von 4,33 mm im Ober- und 10,9 mm im Unterkiefer, dem in der Behandlungsplanung mit nur 1,8 mm ASR im Oberkiefer und 1,5 mm ASR im Unterkiefer begegnet wurde. Laut dem Sachverständigen sind die Unterschätzung des tatsächlichen Platzdefizits und die fehlende Analyse der Frontzahninklination bei der Planung, verbunden mit dem Hinweis, dass keine Extraktion notwendig sei, „eine völlig unvertretbare Fehlleistung“.

Das Gericht wertete „schon die Unterlassung elementar gebotener diagnostischer Maßnahmen vor Beginn der Behandlung durch Verzicht auf jegliche zahnärztliche/kieferorthopädische Untersuchungen der Klägerin und den Verzicht auf ein OPG, ein FRS und Profilfotografien als grobes Versagen".

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, kommt es zur Beweislastumkehr. Dann ist es grundsätzlich Sache des Arztes nachzuweisen, dass die grob fehlerhafte Behandlung sich nicht kausal ausgewirkt hat. Die Beweislastumkehr erfasst dabei den Primärschaden und alle Folgeschäden, die die konkrete Ausprägung des Fehlers darstellen.

Die von der Klägerin eingangs beschriebenen Schmerzen, Beeinträchtigungen und psychischen Auswirkungen hielten der Gutachter und das Gericht für plausibel.


Landgericht Berlin II
Az.: 36 O 189/23
Urteil vom 29. Juli 2026

Das Gericht stuft die festgestellten Behandlungsfehler teilweise als „grob“ ein. Was heißt das?

Grob ist ein Behandlungsfehler dann, wenn es sich um einen Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln handelt. Das sind Fehler, die aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich sind, weil sie einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen. Die Einordnung als grober Behandlungsfehler führt zu einer Beweiserleichterung für den Patienten.

Das Gericht wertete bereits das Unterlassen der Standarddiagnostik als groben Behandlungsfehler. Darüber hinaus wurde die Behandlung aufgrund einer Gesamtschau der zahlreichen Behandlungsfehler als unverständlich und grob fehlerhaft eingeordnet.

Das Gericht kam außerdem zu der Überzeugung, dass die ­Behandlung nicht nur fehlerhaft, sondern auch rechtswidrig war.

Das Landgericht hat über den vertraglichen Schadensersatzanspruch hinaus eine Haftung von Dr. Smile (nunmehr „Dr. Smile x Impress“, „Dr Smile powered by Impress“ oder auch nur „Impress“) aus Deliktsrecht begründet. Die an der Klägerin durchgeführte Behandlung stellt eine rechtswidrige Körperverletzung dar. Denn die Klägerin konnte in die Behandlung gar nicht wirksam einwilligen, da sie nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde.

Gehört es bei einer Alignerbehandlung zum Kampfpreis nicht allein schon aus Kostengründen zum Geschäftsmodell, die Behandlungsstandards zu unterschreiten – also auf kostenintensive bildgebende Verfahren oder eine ärztliche Anamnese zu verzichten? Ist das eine steile These oder sehen Sie Indizien für eine solche Vermutung?

Zu den wirtschaftlichen Beweggründen der Behandler können wir nur mutmaßen. Es spricht aus unserer Erfahrung jedoch viel dafür, dass diese Behandlungsfehler im Behandlungsformat von DrSmile strukturell angelegt sind – oder zumindest waren. Bereits das Landgericht Düsseldorf hat 2019 festgehalten, dass die Behandlung durch DrSmile standardunterschreitend ist. Uns sind ebenfalls mehrere Fälle bekannt, wo eine klinische Untersuchung durch einen Kieferorthopäden und eine Aufklärung über Alternativtherapien nicht erfolgt sind sowie die erforderliche Diagnostik nicht durchgeführt wurde.

Im hiesigen Fall hat sich DrSmile wohl bewusst gegen die Anfertigung der Basisdiagnostik entschieden. Die Beklagte argumentierte, dass die erforderliche Basisdiagnostik deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil es sich um lediglich ästhetische Korrekturen handelte. Die rechtliche Wertung ist natürlich völlig unhaltbar. Als Begründung für das Unterlassen der erforderlichen Diagnostik wird eine angeblich rein kosmetische Behandlung behauptet. Dabei wird die Diagnostik gerade benötigt, um die medizinische Indikation zu bewerten.

Mittlerweile behauptet DrSmile x Impress, dass man neben 3D-Scans ebenfalls Röntgenbilder anfertigt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wissen wir derzeit nicht. Bei der Untersuchung einer Patienten im Dezember 2025 wurde zumindest kein Röntgenbild angefertigt.

Auch die durch das Gericht festgestellte fehlende Verlaufskontrolle hängt nach unserer Ansicht unmittelbar mit dem (digitalen) Geschäftsmodell von DrSmile x Impress zusammen. Nach wie vor wirbt die Beklagte damit, dass eine Verlaufskontrolle dadurch erfolge, dass Zahnärzte sich die selbst aufgenommenen und hochgeladenen Bilder der Patienten anschauen. Aus der Patientenakte der Klägerin ging jedoch nicht hervor, dass sich ein Zahnarzt die Bilder überhaupt angeschaut hat. Selbst wenn sich approbierte Zahnärzte diese durch die Patienten selbst angefertigten Bilder anschauen sollten, ist nach unserer Ansicht äußerst fraglich, ob dies ausreicht, um eine Verlaufskontrolle nach medizinischen Standards zu gewährleisten.

Inwieweit unterscheidet sich das Urteil von den bisherigen Verfahren, in denen potenziell Geschädigte juristisch gegen Online-Aligneranbieter vorgegangen sind?

Es gibt leider nicht viele Urteile von geschädigten Patienten, die man hier als Vergleich heranziehen könnte. Dies liegt nach meiner Ansicht nicht daran, dass es keine Geschädigten gibt, sondern daran, dass die Geschädigten von einem längeren Gerichtsverfahren und den damit verbundenen Kosten zurückschrecken.

Es kann auch sein, dass sich Dr. Smile x Impress in Gerichtsverfahren vergleicht. Teil solcher Vergleiche sind dann üblicherweise Vertraulichkeitsvereinbarungen. Auch in dem Verfahren unserer Mandantin wurde recht schnell ein Vergleich durch die Beklagte angestrengt. Zuletzt ist es auch so, dass die Gerichte ihre Entscheidungen auch nicht immer veröffentlichen, so dass man von einem Urteil nicht unbedingt erfährt.

Sie vertreten weitere potenziell Geschädigte. Ergibt sich aus dem Urteil eine veränderte Situation für künftige Klagen, vor allem für die Erfolgsaussichten gegen Online-Aligneranbieter?

Zumindest für bereits Geschädigte ist das Urteil wichtig. Unmissverständlich stellt das Landgericht grobe Behandlungsfehler eines führenden Aligneranbieters fest. Die Feststellungen können für manche Geschädigte einen Einfluss auf die Klagebereitschaft haben. Andere Gerichte sind zwar nicht an die Entscheidung des Landgerichts Berlin gebunden, dennoch kann diese Signalwirkung für weitere Zivilkammern haben. Die Einordnung als grobe Behandlungsfehler erleichtert die Beweisführung für Geschädigte und die 8.000 Euro Schmerzensgeld geben den Patienten einen Anhaltspunkt für zukünftige Schmerzensgeldanträge. Es bleibt zu hoffen, dass Geschädigte durch das Urteil ermutigt werden, ihre Rechte durchzusetzen.

Approbierte Zahnärzte, die solche Behandlungen anbieten oder bei solchen Behandlungen mitarbeiten, sollten sich nach wie vor bewusst sein, dass diese nicht den medizinischen Standards entsprechen. Wer in Kenntnis dieser Tatsachen behandelt, nimmt nach unserer Auffassung eine Gesundheitsschädigung des Patienten billigend in Kauf. Kommt es dann tatsächlich zu einer Gesundheitsschädigung, wäre das ein Fall für die Staatsanwaltschaft.

Im Übrigen werden sich neue digitale Behandlungsformate ebenfalls an den kieferorthopädischen Standards messen lassen müssen. Mittlerweile ist die Landschaft von Aligneranbietern und Behandlungsformaten bunt. Hat man online einmal nach einer Alignerbehandlung gesucht, wird man mit Werbung zahlreicher Anbieter regelrecht überflutet. Früher gab es noch Anbieter, bei denen die Patienten selbst Abdrücke ihrer Zähne anfertigen mussten. Dies ist nach unserer Erkenntnis nicht mehr der Fall. Man kann nur hoffen, dass digitale Behandlungsformate in Zukunft ein Mehr an Patientensicherheit und Behandlungserfolg ermöglichen. Zumindest sollte die Digitalisierung nicht zu einem Weniger an Medizin führen.

DrSmile alias Impress

Zehn Jahre ist der Online-Aligneranbieter DrSmile (heute: „DR SMILE x Impress“ oder „Impress“) am Markt. In dieser Zeit hat das in Berlin gestartete Unternehmen viel Wagniskapital eingeworben, seinen stärksten Mitbewerber geschluckt, mehrfach den Besitzer gewechselt, im europäischen Ausland expandiert – und häufig deutsche Gerichte beschäftigt. Mal ging es um die Klinikkonzession der Düsseldorfer „DZK Deutsche Zahnklinik GmbH“, mit denen Kunden den Behandlungsvertrag eingehen, mal um eine Unterschreitung der Behandlungsstandards.

Das Gespräch führte Marius Gießmann.

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