„Kreative“ Praxiskonstruktionen können strafbar sein
Der Angeklagte war Geschäftsführer einer GmbH, der in mindestens fünf Fällen mit Zahnärzten Kooperationsverträge abschloss. Nach diesen Verträgen sollten die Zahnärzte jeweils in einer vom Angeklagten gegründeten und geleiteten Betriebsstätten-GmbH arbeiten.
Die erbrachten Leistungen wurden gegenüber der KZV als in „Freier Praxis“ erbracht abgerechnet. Dabei übernahm die zentrale GmbH das „Office Management“ wie Buchhaltung, Kontrolle von Zahlungseingängen, Rechnungserfassung, Zahlungsverkehr und Personalverwaltung. Die Rechte der Zahnärzte, die in den Kooperationsverträgen als „Praxisleiter“ bezeichnet wurden, waren in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt:
Die Mitarbeiter waren überwiegend nicht bei ihnen, sondern bei der Betriebsstätten-GmbH angestellt, das Weisungsrecht lag teilweise bei der zentralen GmbH.
Sie hatten keinen Zugriff auf die Konten, auf denen die Zahlungen der KZV und der Privatpatienten eingingen.
Sie sollten ein bestimmtes Labor beauftragen. Zwar konnten sie davon abweichen, jedoch führte eine konsequente Weigerung, dieses Labor zu beauftragen, zur Kündigung des Kooperationsvertrags.
Sie hatten keine Möglichkeit, bei Beendigung ihrer Tätigkeit den von ihnen erarbeiteten Praxiswert zu verwerten, insbesondere den „Goodwill“, da die Räume von der Zentrale zur Verfügung gestellt wurden und die Praxis „unter Nutzung der eingetragenen Marke“ betrieben wurde.
Außerdem war es so, dass einige Zahnärzte monatliche Abschlagszahlungen in erheblicher Höhe erhielten.
Für eine „freie Praxis“ gelten klare Regeln
Es stellte sich daher die Frage, ob es sich bei den „Praxisleitern“ um Zahnärzte „in freier Praxis“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Zahnärzte-Zulassungsverordnung handelte. Als solche wurden die Leistungen gegenüber der KZV abgerechnet. Wenn in Wahrheit keine Tätigkeit „in freier Praxis“ vorlag, wäre die KZV über ein wesentliches Merkmal getäuscht worden und damit läge ein strafbarer Betrug vor.
Die erste Instanz, das Landgericht Düsseldorf, kam zu dem Ergebnis, dass die „Praxisleiter“ Zahnärzte in freier Praxis waren und sprach den Angeklagten daher frei. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft erfolgreich Revision beim BGH. Er hob das Urteil der ersten Instanz auf und verwies den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts.
Der BGH hatte eine Gesamtbetrachtung zu der Frage angestellt, ob die „Praxisleiter“ in freier Praxis tätig waren. Zwar sei es nicht erforderlich, dass ihnen die Praxisräume und die Geräte und Materialien selbst gehören. Jedoch müssen sie am Erfolg und Risiko der Praxis beteiligt sein.
Daran fehlte es, da sie einerseits kein Risiko tragen und andererseits keinen Anspruch auf den erarbeiteten ideellen Wert erlangen. Hinzu kam, dass sie keinen vollständigen Zugriff auf die Mitarbeiter hatten, da diese teilweise nicht bei ihnen angestellt waren und sie ein nur eingeschränktes Direktionsrecht über sie hatten. Daher hob der BGH den Freispruch auf. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis die nunmehr zuständige Kammer des Landgerichts kommen und ob gegebenenfalls erneut Revision eingelegt wird.
Im Übrigen betrifft die rechtliche Bewertung, ob noch eine Tätigkeit „in freier Praxis“ vorliegt, nicht nur den in diesem Verfahren Angeklagten. Auch für die beteiligten Zahnärzte kommt eine Bestrafung wegen Betrugs oder Beihilfe dazu in Betracht. Außerdem kann es dazu kommen, dass die von der KZV geleisteten Zahlungen zurückgefordert werden.
So sehr es verständlich ist, wenn insbesondere junge Zahnärztinnen und Zahnärzte sowohl die hohen Investitionen für eine Praxisgründung als auch den heutzutage enormen Verwaltungsaufwand scheuen, sollte dennoch streng auf die Einhaltung der vertragszahnärztlichen Regeln geachtet werden. Sofern der jeweilige Zahnarzt nicht als Angestellter, sondern als Praxisinhaber „in freier Praxis“ arbeiten will, muss er auch die entsprechenden Rechte und Pflichten haben:
Tragen des wirtschaftlichen Risikos
Kein festes Einkommen, sondern ausschließlich nach dem erzielten Gewinn
Volles Direktionsrecht über die Mitarbeitenden
Freie Entscheidung über alle Praxisabläufe einschließlich der Frage, welches Labor beauftragt wird
Chance auf Verwertung des von ihm erarbeiteten Praxiswerts
Bundesgerichtshof
Az.: 3 StR 110/26
Urteil vom 9. Juli 2026





