Der behandelnde Arzt darf als Erbe eingesetzt werden
Die Frau hatte ihrem Arzt in mehreren Testamenten, zuletzt in einem Dokument aus dem Jahr 2021, neben Freunden und Verwandten zum Miterben eingesetzt. Dieses Testament hatte sie ihm vorgelegt und ihn um Bestätigung ihrer Testierfähigkeit gebeten. Der Arzt hatte einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament angebracht. Nach dem Tod der Frau hatten der Mediziner und zwei weitere Miterben die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage dieses Testaments beantragt.
Einer der übrigen Miterben hatte daraufhin das Testament mit der Begründung angefochten, es liege ein Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer vor. Demzufolge ist es „Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten […] Geschenke oder andere Vorteile […] sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird". Des Weiteren sei die herzkranke und pflegebedürftige Frau testierunfähig gewesen. Der Miterbe hatte seinerseits ebenfalls einen Erbscheinsantrag auf der Grundlage eines vorangegangenen Testaments gestellt.
Ein Verbot würde unangemessenen in die Testierfreiheit eingreifen
Das Nachlassgericht hatte beide Erbscheinsanträge zurückgewiesen. Das Testament aus dem Jahr 2021 sei wegen der Erbeinsetzung des behandelnden Arztes ein Verstoß gegen die Berufsordnung und daher teilweise nichtig, so dass keiner der beiden Erbscheinsanträge gültig sei.
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hatte die dagegen eingereichte Beschwerde des behandelnden Arztes indes Erfolg: Der Arzt sei wirksam als Miterbe eingesetzt worden, stellte das Gericht fest. Die berufsständische Regelung in der Satzung der Landesärtzekammer stelle zwar im Ausgangspunkt ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 des BGB dar. Eine verfassungskonforme Auslegung ergebe jedoch, dass ein etwaiger Verstoß des Arztes nicht zur Nichtigkeit der Testierung durch den Erblasser führt.
Anders als vergleichbare Verbotsgesetze für den Bereich der Pflege in Heimen, deren Schutzbereich auch den Testierenden erfasse, richte sich § 32 der ärztlichen Berufsordnung in erster Linie an den behandelnden Arzt als Mitglied der Ärztekammer und enthalte demnach kein Testierverbot. „Eine solche Auslegung würde einen unangemessenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Testierfreiheit darstellen“, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
Konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin liegen demnach ebenso wenig vor.
Die Entscheidung ist anfechtbar. Weil es sich um eine bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage handelt, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 21 W 91/23
Beschluss vom 21 Dezember 2023
Amtsgericht Kassel
Az.: 790 VI 3008/22 S
Beschluss vom 24. Mai 2023