Kräutermischungen sind keine Arzneimittel
In einem Gutachten für das höchste EU-Gericht vertrat der Generalanwalt die Auffassung, wer mit solchen Kräutermischungen handelt, könne daher nicht wegen des unerlaubten Handels mit Arzneimitteln belangt werden.
Er nahm damit zu einem Verfahren Stellung, in dem der deutsche Bundesgerichtshof um Hilfestellung gebeten hatte: Der BGH muss über ein Urteil des Landgerichts Lüneburg gegen einen Mann entscheiden, der damals Tütchen mit Kräutermischungen als sogenanntes Legal High verkauft hatte. Weil diese nicht gegen das Betäubungsmittelgesetz verstießen, wurde er wegen unerlaubten Handels mit Arzneimitteln verurteilt.
Kräutermix beugt keiner Krankheit vor
Der Generalanwalt argumentierte, die Kräutermischungen seien keine Arzneimittel, weil sie nicht zur Vorbeugung oder Heilung einer Krankheit dienten.
Tatsächlich sollten die Kräuter vom Markt ferngehalten werden, weil sie keinen medizinischen Nutzen haben und gesundheitsgefährdend seien. Für die Kontrolle von Suchtmitteln seien jedoch "repressive Maßnahmen" nötig, nicht die Berufung auf das Arzneimittelrecht. Der EuGH folgt in seinen Urteilen meistens, aber nicht immer dem Gutachten des Generalanwalts.