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Gesetz zur GKV-Beitragssatzstabilisierung

Kabinett beschließt Gesundheitsreform

Das Bundeskabinett hat am 29. April den Entwurf eines Gesetzes zur GKV-Beitragssatzstabilisierung beschlossen. Mit der Begrenzung der Ausgabendynamik in allen Bereichen des Gesundheitswesens werden Versicherte von steigenden Zusatzbeiträgen entlastet, heißt es – und eine hochwertige Versorgung für die kommenden Jahre sichergestellt.

Das sind die wesentlichen Regelungen: Die jährlichen Vergütungsanstiege in allen Leistungsbereichen und im Verwaltungsbereich werden künftig auf die tatsächlichen Kostensteigerungen oder auf die Grundlohnrate begrenzt, wobei jeweils der niedrigere Wert maßgeblich ist. 2027 bis 2029 gilt ein Abschlag von einem Prozentpunkt.

Ab 2027 soll der G-BA jährlich für mindestens einen der planbaren und mengenanfälligen Eingriffe ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren regeln.

Extrabudgetäre Zusatzvergütungen für Leistungen in offenen Sprechstunden und Vermittlungsfällen werden wieder innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet. Die extrabudgetäre Zusatzvergütung zur Erst- und Folgebefüllung der ePA wird gestrichen.

Der G-BA wird beauftragt, die Vorgaben für ein Hautkrebsscreening inhaltlich zu überprüfen und eine Umstellung auf ein risikobasiertes Screening zu berücksichtigen.

Im Arzneimittelbereich soll ein ergänzender dynamischer Herstellerabschlag eingeführt werden.

Cannabis-Blüten werden von der Erstattung in der GKV ausgeschlossen.Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis wird begrenzt auf Extrakte in standardisierter Qualität und Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon.

Beitragsfrei über die Familie versichert bleiben: Eltern und ihre unter siebenjährigen Kinder; Eltern und ihre Kinder mit Behinderung, wenn diese nicht selbst für sich sorgen können; pflegende Angehörige und verrentete Partner sowie Ehegatten und Partner mit voller Erwerbsminderung. Für alle anderen mitversicherten Partner wird ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners fällig.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird um 300 Euro pro Monat angehoben.

Vorgesehen werden drei Stufen von „Teilarbeitsfähigkeit“: 25 , 50 und 75 Prozent bezogen auf die Restleistungsfähigkeit am Arbeitsplatz. Die Teilarbeitsfähigkeit kann nur festgestellt werden, wenn Versicherter und Arbeitgeber zugestimmt haben.

Die Festzuschüsse beim Zahnersatz werden um 10 Prozent reduziert und liegen damit wieder auf dem gleichen Niveau wie vor dem Jahr 2020.

Die Zuzahlungsregelungen in der GKV werden um 50 Prozent erhöht und dann mit der Grundlohnrate dynamisiert. Zuzahlungsbefreiungen und Härtefallregelungen bleiben bestehen. Beim ZE werden weiterhin bei Versicherten mit geringem Einkommen die Kosten für die medizinisch notwendige Behandlung komplett übernommen (100 Prozent Zuschuss in Härtefällen).

Die Netto-Verwaltungskosten der Krankenkassen werden dauerhaft gedeckelt durch eine Anbindung an die Grundlohnsumme. Die Werbeausgaben der Krankenkassen werden halbiert. Die Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte bei den Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und den KVen werden begrenzt.

Um die Beteiligung des Bundes an den Kosten der gesundheitlichen Versorgung der Grundsicherungsempfänger zu steigern, wird der Faktor zur Errechnung des entsprechenden Pauschalbetrags jährlich erhöht. Außerdem soll ab 2028 eine Abgabe auf zuckerige Getränke eingeführt werden. Zudem wird der Bundeszuschuss für die GKV von 2027 bis 2030 um je zwei Milliarden Euro reduziert.

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