Ausländische Berufsqualifikationen: Direkte Kenntnisprüfung wird zur Regel
Der Bundestag hatte den Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren von ausländischen Berufsqualifikationen am 26. März beschlossen. Nun gab auch die Länderkammer den Weg frei.
Ziel des Gesetzes ist es, die Anerkennungsverfahren von Zahnärztinnen und Zahnärzten, Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Hebammen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Damit will die Bundesregierung dem Fachkräftemangel in den Heilberufen entgegenwirken. Dieser werde sich durch den demographischen Wandel weiter verschärfen, heißt es.
Mit dem Gesetz soll künftig die sogenannte Kenntnisprüfung zum Regelfall werden. Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist dagegen nur noch auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgesehen. Die neuen Vorgaben gelten für Zahnärzte, Ärzte, Apotheker sowie Hebammen.
Zur Sprachprüfung sollen die Bundesländer künftig die Möglichkeit erhalten, sprachliche Kompetenzen der Antragsteller aus Drittstaaten bereits vor der Berufsqualifikation zu prüfen. Für EU‑/EWR-Abschlüsse und Abschlüsse aus der Schweiz soll es – den Vorgaben des EU-Rechts entsprechend – dabei bleiben, dass zunächst die Berufsqualifikation geprüft wird.
Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass als Alternative zur schriftlichen Übermittlung – zum Beispiel beim Datenaustausch zwischen Behörden – eine elektronische Übermittlung sowie als Alternative zur Schriftform auch die elektronische Form zulässig ist.
Um einen rechtssicheren Informationsaustausch zwischen den Ländern zu gewährleisten, sollen Regelungen eingeführt werden, die den Ländern untereinander die Klärung ermöglichen, bereits bestehende Verfahren auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur Berufsausübung zu überprüfen.
Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde soll in Ausnahmefällen künftig auch unbefristet erteilt werden können. Diese Möglichkeit soll für die Betroffenen und die zuständigen Behörden Rechtssicherheit schaffen – etwa im Falle einer Erkrankung, die der Approbationserteilung im Wege steht.


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