BZÄK und KZBV fordern Sprachtest vor der Kenntnisprüfung
Mit dem geplanten Gesetz will die Bundesregierung dem zunehmenden Fachkräftemangel im Gesundheitswesen entgegenwirken. Ende Januar hatten BZÄK und KZBV eine gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf vorgelegt, parallel dazu gab es eine Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestags, bei der sich beide auch positionierten.
„Für die Zahnmedizin ist es sinnvoll, ausnahmslos auf die Kenntnisprüfung zu setzen, und nicht nur als Regelfall", betonte Dr. Ralf Hausweiler, Vizepräsident der BZÄK. Auch künftig müssten die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen auf Echtheit, Plausibilität und Referenz überprüft werden, bevor eine Kenntnisprüfung abgelegt werden kann. Nur so könne eine ausreichende Prüfqualität sichergestellt werden. „Leider schweigt der Entwurf zu dieser zentralen Frage und verweist auf noch kommende Rechtsverordnungen“, kritisierte Hausweiler.
Kenntnisprüfung ohne Ausnahme!
Darüber hinaus müssten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse vor der Kenntnisprüfung gecheckt werden. Kenntnisse der deutschen Sprache seien nicht nur Voraussetzung dafür, dass die Antragsteller die Kenntnisprüfung ablegen können, sondern elementarer Bestandteil der zahnärztlichen Berufsausübung, betonten BZÄK und KZBV in einer gemeinsamen Stellungnahme. Zugleich forderten sie, für Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer vorläufigen Berufserlaubnis in der vertragszahnärztlichen Zulassungsverordnung eine Rechtsgrundlage zu schaffen.
Die von der Regierung geplante Alternative der Gleichwertigkeitsprüfung nach Aktenlage habe sich in der Praxis für die Zahnmedizin als untauglich erwiesen. Da die Berufsbilder der einzelnen Heilberufe unterschiedlich sind, fordern BZÄK und KZBV eine stärkere Differenzierung zwischen den Heilberufen. So ist der Verwaltungsaufwand bei den Anerkennungsverfahren in der Zahnmedizin sechs- bis achtfach höher als bei den übrigen Heilberufen, weil es nahezu keine gleichwertigen Ausbildungen in der Zahnmedizin in Drittstaaten gibt. Insofern habe bereits der Bundesrat richtig festgestellt, dass der Verwaltungsaufwand in der Zahnmedizin zu lange dauere und nahezu ausschließlich zu negativen Ergebnissen für die Antragstellenden führe, machte die BZÄK deutlich.
Kritisch sehen BZÄK und KZBV auch das Vorhaben der Regierung, einen partiellen Berufszugang zur Zahnheilkunde einzuführen. Dafür bestehe kein praktischer Bedarf. Gleiches gelte für beabsichtigte Härtefallregelungen für den Berufszugang, hieß es.
So bewerten andere Verbände den Entwurf
Auch andere Verbände und Organisationen begrüßen grundsätzlich die Intention des Gesetzentwurfs, fordern aber zugleich ebenfalls Nachbesserungen.
Die Bundesärztekammer (BÄK) mahnt „die Einhaltung hoher Sorgfaltsmaßstäbe“ an und verlangte ein deutschlandweites ärztliches Approbationsregister. „Eine substanzielle Verbesserung lässt sich nur erreichen, wenn der gesamte Prozess in den Blick genommen wird“, sagte Ärztepräsident Dr. Klaus Reinhardt im Vorfeld der Anhörung. Dazu gehörten frühzeitige und verlässliche Informationen für antragstellende Ärztinnen und Ärzte bereits im Herkunftsland, ein transparentes und qualitätsgesichertes Anerkennungsverfahren sowie eine strukturierte Unterstützung bei der beruflichen Integration – über die Anerkennung hinaus.
Auf diese Einschränkung verweist auch die Bundesapothekerkammer (BAK), die daher von einer Einschätzung unter Vorbehalt spricht. Die Kenntnisprüfung als Regelfall sei grundsätzlich zu begrüßen, allerdings stelle sich die Frage, ob es nicht mindestens einen Plausibilitäts-Check geben müsse, bevor jemand zugelassen wird. Überdies müssten die Antragsteller keine praktische Ausbildung von mindestens sechs Monaten (gemäß Approbationsordnung) nachweisen, dies wäre jedoch ernsthaft zu diskutieren. Kritisch bewertet die BAK die Regelung zum partiellen Berufszugang. Es sei nicht ersichtlich, welche Fallgestaltungen überhaupt denkbar wären, bei denen ein partieller Berufszugang infrage kommt.
Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband bewertet mehrere Pläne der Bundesregierung positiv, darunter den „direkten Einstieg in eine Kenntnisprüfung als Regelfall statt einer aufwendigen, dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung“. Wie auch die BÄK verwest der Verband auf die Problematik, dass die Ausgestaltung der Kenntnisprüfung erst in einem zweiten Schritt in der Approbationsordnung geregelt werden soll. Außerdem plädiert der Verband für eine einfache Vorprüfung der eingereichten Unterlagen vor der Kenntnisprüfung, um eine „qualitätsgesicherte Prüfung der Berufsqualifikationen gewährleisten zu können“.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) spricht in ihrer Stellungnahme von einem „Schritt in die richtige Richtung“. Das Gesetz sei ein „adäquates Instrument gegen den Fachkräftemangel“. Gleichzeitig müsse aber „eine qualitativ hochwertige und differenzierte und vor allen Dingen auch sichere Patientenversorgung gewährleistet bleiben".
Der Deutsche Hebammenverband (DHV) schlägt vor, eine zentrale Stelle einzurichten, wo länderübergreifend eine einheitliche Gleichwertigkeitsprüfung beziehungsweise Kompetenzprüfung stattfinden kann. Und er warnt vor einer Gefährdung der Sicherheit von Mutter und Kind, wenn berufsfremde Personen (auch partiell) Hebammen vorbehaltene Tätigkeiten übernehmen dürfen. Zudem sei unklar, welche Tätigkeiten partiell vergeben werden können, da der Beruf einen ganzheitlichen Blick auf Mutter und Kind beinhalte.
„Für die Zahnmedizin ist es sinnvoll, ausnahmslos auf die Kenntnisprüfung zu setzen, nicht nur als Regelfall!"
BZÄK-Vizepräsident Dr. Ralf Hausweiler
Außerdem stellten die beiden Standesorganisationen klar, dass „bei allen Anpassungen die Sicherheit der Patientinnen und Patienten höchste Priorität“ haben müsse. Reformvorhaben dürften nicht auf Kosten der Patientensicherheit oder der Qualität der zahnärztlichen Versorgung gehen. Es sei interessen- und sachgerecht, die Kenntnisprüfung als Regelfall einzuführen und auf eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten. Jedoch dürften Vereinfachungen nicht dazu führen, dass jemand ohne hinreichende Prüfung der Unterlagen in die Kenntnisprüfung geschickt wird.





