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Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Hohe Hürden für Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks

Martin Wortmann
Gesellschaft
Die zahnärztlichen Versorgungswerke zahlen eine Berufsunfähigkeitsrente nur unter engen Voraussetzungen. Das verdeutlicht ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg. In Niedersachsen sind danach dauerhafte Einschränkungen gefordert, die jegliche existenzsichernde zahnärztliche Tätigkeit ausschließen.

Weil es hierzu keine bundesweiten Vorgaben gibt, hängen die konkreten Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente allerdings von der jeweiligen Satzung ab. Deren Regelungen sind aber ähnlich. Nach dem Lüneburger Urteil hat die Klägerin alle für das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen bestehenden Hürden genommen.

Sie hatte 24 Jahre lang als selbständige Zahnärztin in eigener Praxis gearbeitet. 2016 gab sie ihre Praxis und 2018 ihre Arbeit als Zahnärztin endgültig auf. Weil sie sich mit nun 60 Jahren nicht mehr in der Lage sah, eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben, beantragte sie 2019 eine Berufsunfähigkeitsrente. Dem fügte sie verschiedene Atteste und auch ein Sachverständigengutachten bei. Danach litt sie unter anderem an schwerwiegenden degenerativen Erkrankungen der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, beider Schultergelenke und auch der Hände.

In erster Instanz folgte das Gericht der Argumentation des Versorgungswerks

Das Versorgungswerk blieb skeptisch. Es gab ein weiteres Gutachten in Auftrag und lehnte den Antrag ab. Eine Halbtagsarbeit sei der Zahnärztin noch möglich. In erster Instanz schloss sich das Sozialgericht Hannover dem noch an.

Auf die Beschwerde der Zahnärztin ließ das OVG zunächst die Berufung zu und gab dann ein unabhängiges Gerichtsgutachten in Auftrag. Wegen der damit verbundenen Zwangshaltungen schloss der Gutachter auch die zuletzt noch diskutierte Möglichkeit einer Tätigkeit als Schulzahnärztin aus. Gestützt darauf gab das OVG der Klage nun statt.

Bei den Versorgungswerken kommt es nach dem Lüneburger Urteil generell nicht darauf an, ob Zahnärzte noch über ihre uneingeschränkte Leistungsfähigkeit verfügen. Die bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen übliche Prozenteinstufung spielt keine Rolle. Vielmehr gilt ein „alles oder nichts“.

Auch nicht-kurative Tätigkeiten ausgeschlossen sein

Nach der hier maßgeblichen Satzung müssten auch nicht-kurative Tätigkeiten ausgeschlossen sein. Vergleichbare Regelungen sind bundesweit üblich. So verweisen die Satzungen in Berlin und Westfalen-Lippe ausdrücklich auch auf gutachterliche oder Verwaltungstätigkeiten. Jedenfalls in Niedersachsen kommen laut OVG allerdings nur solche Ausweichtätigkeiten in Betracht, für die die im zahnärztlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind.

Zu Niedersachsen urteilte das OVG weiter, dass die Ausweichtätigkeit lediglich das Existenzminimum sichern muss; auf eine Sicherung des Lebensstandards ziele die Berufsunfähigkeitsrente nicht ab. Auch die Frage der Zumutbarkeit sei vorrangig medizinisch zu klären. Je nach Tätigkeit umfasse dies auch die Fähigkeit, „sich kontinuierlich in einen festen und geplanten Arbeitsablauf einzubinden und damit in berechenbarer Weise tätig zu werden“.

Empfänger einer Rente müssen als austherapiert gelten

Die bestehenden Einschränkungen müssen nach dem Lüneburger Urteil „dauerhafter Natur sein“. Auch dies gilt in anderen Versorgungswerken vergleichbar, unterschiedlich sind allerdings die Anforderungen an die Prognose. Häufig müssen Zahnärzte zunächst sämtliche Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Rehabilitation wahrnehmen. So müssen in Niedersachsen Aussichten zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit medizinisch weitgehend ausgeschlossen sein, forderte das OVG.

Üblich ist zudem die Anforderung, dass die zahnärztliche Tätigkeit vollständig eingestellt worden ist. Teils, etwa in Hamburg, reicht dafür die Übergabe der Praxis an einen Vertreter nicht aus. Zudem verlangen die meisten Satzungen körperliche Gründe. Ein Tätigkeitsverbot, etwa wegen einer Hepatitisinfektion, zählt dann nicht.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Az.: 8 LB 64/24
Urteil vom 27. Mai 2026

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