Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Wann müssen Arbeitgeber den Wunsch auf Teilzeit gewähren?

mg
Praxis
Viele Arbeitnehmende möchten ihre Arbeitszeit verkürzen. Der Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) erklärt, was das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hierzu regelt.

Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA gibt einen Überblick, wann Arbeitgeber zustimmen müssen und welche Bedingungen zu beachten sind.

Arbeitnehmer/innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Betriebsgröße: Das Unternehmen beschäftigt mehr als 15 Mitarbeitende

  2. Beschäftigungsdauer: Der/die Arbeitnehmer/in ist seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig

  3. Antragsfrist: Der Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform gestellt werden

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Teilzeitwunsch mit dem/der Arbeitnehmer/in zu besprechen. Gemeinsam soll eine Lösung für die Dauer und Lage der verringerten Arbeitszeit gefunden werden. Der Arbeitgeber hat zudem die Pflicht, den Mitarbeitenden freie Arbeitsplätze, die sich für Teilzeitarbeit eignen, anzubieten.

Ablehnung nur bei schwerwiegenden betrieblichen Gründen möglich

Ein Arbeitgeber darf den Antrag auf Teilzeit nur ablehnen, wenn gewichtige betriebliche Gründe dagegensprechen. Dazu zählen etwa:

  • Wesentliche Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs oder der Organisation

  • Gefährdungen der Betriebssicherheit

  • Unverhältnismäßige Kosten durch die Teilzeitarbeit

Die Ablehnung muss schriftlich und mit einer nachvollziehbaren Begründung erfolgen. Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb eines Monats, so findet eine automatische Arbeitszeitverringerung im gewünschten Umfang statt.

Seit 2019 besteht auch die Möglichkeit der Brückenteilzeit. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum von einem bis fünf Jahren reduzieren und anschließend in ihre Vollzeitbeschäftigung zurückkehren. Dieser Anspruch besteht in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten. Für Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitenden gilt der Anspruch nur eingeschränkt, um eine gleichzeitige Reduzierung der Arbeitszeit vieler Beschäftigter zu vermeiden.

Teilzeitarbeitsplätze müssen ausgeschrieben werden

Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, freie Stellen im Betrieb auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben, sofern dies betrieblich möglich ist. Dies soll Mitarbeitenden mehr Flexibilität bieten und die Chancen auf eine Reduzierung der Arbeitszeit erhöhen. 

Fazit des VDAA: Das TzBfG stärkt die Rechte von Arbeitnehmenden, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten. Solange die Voraussetzungen erfüllt sind und keine erheblichen betrieblichen Gründe dagegensprechen, muss der Arbeitgeber der Teilzeitarbeit zustimmen. Eine Ablehnung muss gut begründet und in Textform erfolgen, andernfalls gilt der Antrag als genehmigt.

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.