Kranke Arbeitnehmer müssen Dienstrad selbst zahlen
In Aachen ging es um folgenden Fall: Eine Firma war Leasingnehmerin für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des „JobRad-Modells“ zur Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttolohn abgezogen.
Der Arbeitnehmer erkrankte und erhielt nach Ende der Lohnfortzahlung von sechs Wochen von der Krankenversicherung Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs zahlte der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber keinen Beitrag zur Leasingrate. Nachdem er wieder arbeitete, zog die Firma die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer ab.
Zahlungspflicht besteht auch in lohnfreien Beschäftigungszeiten
Mit seiner Klage forderte der Mann von seiner Firma die Zahlung des für die Leasingraten einbehaltenen Lohnabzugs. Er war der Auffassung, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde. Sein Arbeitgeber war dagegen der Meinung, dass die Regelungen des Überlassungsvertrags transparent seien und den Kläger nicht benachteiligten.
Dem Gericht zufolge war die Firma berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Dies sei nicht überraschend. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe.
Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst, argumentierte das Gericht weiter. Diese Regelung benachteilige ihn nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt.
Arbeitsgericht Aachen
Urteil vom 2. September 2023
Az.: 8 Ca 2199/22