Prävention für Pflegebedürftige muss ins SGB
Auf diese doppelte Zugangsbarriere machte der stellvertretende KZBV-Vorsitzende Dr. Günther Buchholz auf dem Gesundheitskongress des Westens heute in Köln aufmerksam. Er forderte die Politik dazu auf, Präventionsmaßnahmen in der Zahnmedizin bei Pflegebedürftigen und bei Menschen mit Behinderungen im SGB V zu verankern.
Eine strukturelle Versorgungslücke im Leistungskatalog
Der GKV-Leistungskatalog beruhe auf der Annahme, so Buchholz, dass Erwachsene eigenverantwortlich Mundhygiene betreiben, selbstständig eine Zahnarztpraxis aufsuchen können und bei der Behandlung kooperationsfähig sind. Die wachsende Zahl von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen könnten diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllen. Buchholz: „Hier besteht eine strukturelle Lücke im zahnmedizinischen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.“
Patienten mit Behinderungen haben meist schlechtere Mundgesundheit
Folglich sei auch die Mundgesundheit von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen deutlich schlechter als die des Bevölkerungsdurchschnitts. Das vorwiegend ehrenamtliche Engagement vieler Zahnärzte könne diese Versorgungslücke dauerhaft kaum schließen.
Bislang ist nur ein erster Baustein umgesetzt
Zur Lösung der Versorgungsprobleme habe die KZBV deshalb gemeinsam mit der Bundeszahnärztekammer und den wissenschaftlichen Fachgesellschaften ein Versorgungskonzept mit dem Titel „Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter“ erarbeitet und bereits im Juni 2010 veröffentlicht. In der vergangenen Legislaturperiode seien mit dem Versorgungsstrukturgesetz und dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz Verbesserungen bei der aufsuchenden Betreuung Pflegebedürftiger sowie von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Alltagskompetenz erreicht worden. „Damit ist zwar ein erster Baustein aus unserem Konzept umgesetzt. Präventive Maßnahmen bleiben aber bislang unberücksichtigt“, sagte Buchholz.
Verbindiche Gesetzesgrundlage schaffen
Um die Versorgungslücken zu schließen sei es dringend erforderlich, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen und bedarfsadäquate, präventive Leistungen in den GKV-Katalog für diesen Personenkreis aufzunehmen. „Unser Konzept bietet sich hierfür als Blaupause an“, sagte Buchholz.
Gerade für diesen Personenkreis sei die Verbesserung der Mundgesundheit durch Präventionsmaßnahmen von besonderer Bedeutung. Der Gesetzgeber sei gefordert, Prävention für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung zu ermöglichen und damit die Idee der UN-Behindertenrechtskonvention im zahnmedizinischen Bereich mit Leben zu füllen.
Behindertenrechtskonvention schreibt Egalisiserung vor
Die UN-Behindertenrechtskonvention wirft einen Blick auf den Zugang zur Versorgung. In Artikel 25 wird das Recht von Menschen mit Behinderung auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung anerkannt.
Das bedeute, so Buchholz, „dass die Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard wie für andere Menschen erfolgen soll und dass Menschen mit Behinderung Anspruch auf Gesundheitsleistungen haben, die von ihnen speziell wegen ihrer Behinderung benötigt werden“.
Diese Intention sei im SGB V in Paragraf 2a verankert worden, wo es heißt, dass den besonderen Belangen chronisch kranker und behinderter Menschen Rechnung zu tragen sei. Im zahnmedizinischen Bereich sei das bisher nicht der Fall. Dieser Paragraf habe seine Wirkung bisher nicht entfaltet.