Bundesverfassungsgericht

Rundfunkbeitrag ist rechtens

ck/sg/pm
Praxis
Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundgesetz vereinbar, hat das Bundesverfassungsgericht heute geurteilt. Nicht rechtens sei allerdings, dass dass Bürger mit zwei Wohnungen doppelt zahlen müssen.

Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag sei im Wesentlichen verfassungskonform. Zu stark benachteiligt seien aber Bürger mit zwei Wohnungen, da sie den Beitrag doppelt zahlen müssen. Sie können ab sofort einen Antrag auf Befreiung vom zweiten Beitrag stellen. Bis spätestens Mitte 2020 muss der Gesetzgeber hier eine Neuregelung finden.

Gegen den seit 2013 für jede Wohnung zu erstattenden Beitrag von derzeit 17,50 Euro im Monat hatten drei Bürger und das Autoverleihunternehmen Sixt geklagt.

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Potenzielle Nutzer müssen zahlen

Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, "die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potenziell - einen Nutzen haben", heißt es im BVG-Urteil. Beim Rundfunkbeitrag liege dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Es komme nicht darauf an, ob jemand ein Empfangsgerät oder einen Nutzungswillen besitzt. Die Beitragspflicht dürfe im privaten Bereich an den Besitz von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird.

Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden, entschieden die Karlsruher Richter.

Vom geräteabhängigen zum geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag

Vom geräteabhängigen zum geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag

Der Rundfunkbeitrag ist die wichtigste Einnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio. 2017 kamen knapp acht Milliarden Euro zusammen. Damit werden unter anderem 22 Fernseh-, 67 Radiosender und eine Vielzahl von Online-Plattformen mit insgesamt mehr als 25.000 festen Mitarbeitern finanziert.

BundesverfasungsgerichtUrteil vom 18. Juli 2018Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17

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