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Zahnersatz: Adhäsivbrücken jetzt GKV-Leistung

sg/pm
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Ab 1. Juli stehen jedem gesetzlich Versicherten ein- oder zweiflüglige einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst zum Ersatz eines Schneidezahnes als Regelversorgung zur Verfügung.

Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte können die Leistung ab dem genannten Zeitpunkt mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, teilte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) am 29. Juni 2016 in Berlin mit. Bislang war die Verwendung dieser Brücken als GKV-Leistung grundsätzlich nur bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren möglich.

Schonung der Zahnsubstanz - ästhetisch überzeugendes Ergebnis

„Adhäsivbrücken mit Metallgerüst sind seit Jahren eine wissenschaftlich anerkannte Therapiemethode, mit der insbesondere Lücken im Schneidezahnbereich unter Schonung der Zahnsubstanz mit einem ästhetisch überzeugenden Ergebnis versorgt werden können", sagt Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV.

Die KZBV überprüfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages regelmäßig den Katalog prothetischer Leistungen. Eßer: Mit diesen Brücken haben wir jetzt allen GKV-Versicherten ein hochmodernes und minimalinvasives Verfahren zu Lasten der Kassen zugänglich gemacht. Damit entspricht die Regelversorgung im Bereich Zahnersatz wieder dem aktuellen Stand zahnmedizinischer Erkenntnisse“. Zugleich werde damit dem Anspruch der Versicherten auf eine optisch ansprechende Versorgung Rechnung getragen.

Für Versicherte zwischen 14 und 21 Jahren

Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass bei Versicherten, die das 14., noch nicht aber das 21. Lebensjahr vollendet haben, nun auch der adhäsive Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen möglich ist. Hierbei können – je nach individuellem Befund – zwei einflügelige Adhäsivbrücken mit je einem Brückenglied oder auch eine zweiflügelige Adhäsivbrücke mit zwei Brückengliedern eingesetzt werden.

Bereits im Februar hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) - das oberste Beschlussgremium der GKV - eine entsprechende Anpassung der Zahnersatz-Richtlinie verabschiedet. Diese war im Mai in Kraft getreten. Nachdem die KZBV als stimmberechtigte Trägerorganisation an den Beratungen des G-BA mitgewirkt hatte, musste die Richtlinienänderung anschließend noch im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nachvollzogen werden. Die Umsetzung der Leistung geht auf eine entsprechende Einigung von KZBV und GKV-Spitzenverband (GKV-SV) zurück.Hintergrund – Adhäsivbrücken

Adhäsivbrücken sind festsitzender Zahnersatz, bei dem ein Brückenglied mit einem Klebeflügel an der Schmelzoberfläche der benachbarten Pfeilerzähne adhäsiv (= haftend, ohne mit der Klebefläche zu verschmelzen) verankert wird. Die Brücken dienen dem Ersatz fehlender Schneidezähne. Benachbarte Zähne müssen dafür ausreichend intakten Zahnschmelz aufweisen und dürfen nur kleine Defekte haben. Der besondere Vorteil einer solchen Versorgung ist die Schonung der Zahnhartsubstanz, da die Zähne nur geringfügig beschliffen werden müssen.

Der Einsatz von einflügeligen Adhäsivbrücken ist auch möglich, wenn sich der Kiefer noch im Wachstum befindet. Besonders bei jüngeren Patientinnen und Patienten kann eine solche Versorgung daher von Vorteil sein.

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